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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

Art. 65 Sozialkontakt

1 Hunde müssen täglich ausreichend Umgang mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben. Ausgenommen sind Herdeschutzhunde, während sie eine Herde bewachen.

2 Welpen dürfen frühestens mit 56 Tagen vom Muttertier und den Wurfgeschwistern getrennt werden.

3 Säugende Hündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können.

4 In Boxen sind Hunde paarweise oder in Gruppen zu halten, ausgenommen unverträgliche Tiere. Wenn kein geeigneter Artgenosse zur Verfügung steht, können Hunde kurzfristig allein gehalten werden.

Art. 66 Bewegung

1 Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.

2 Ist das Ausführen nach Absatz 1 in begründeten Fällen nicht durchführbar, so müssen sie täglich Auslauf, soweit möglich im Freien, haben. Der Zwinger gilt nicht als Auslauffläche.

3 Der Auslauf nach Absatz 2 ist möglichst in einer Gruppe durchzuführen. Den Tieren ist genügend Abwechslung durch angemessene Zuwendung durch die betreuenden Person zu bieten.

Art. 67 Unterkunft, Böden

1 Hunde dürfen höchstens 5 Stunden pro Tag angebunden gehalten werden. Während dieser Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.

2 Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine den Körpermassen des Hundes angepasste Unterkunft zum Schutz vor Witterung und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdeschutzhunde, während sie eine Herde bewachen.

3 Hunden muss verformbares, wärmedämmendes Liegematerial zur Verfügung stehen.

4 Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden.

5 Bei Boxenhaltung muss für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche vorhanden sein, auf der er liegen und unter die er sich zurückziehen kann.

6 Bei Gruppenhaltung müssen ausreichend Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein.

7 Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein, die sowohl den Rückzug ermöglichen als auch Sichtkontakt zulassen.