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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

4 Das BVET erteilt die Bewilligung. Es kann sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

5 Die Bewilligung kann Abweichungen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen vorsehen, sofern die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entsprechen.

Art. 62 Kommission für Stalleinrichtungen

1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) wählt eine beratende Kommission. Diese zählt höchstens 15 Mitglieder und setzt sich namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Wissenschafterinnen und Wissenschaftern und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau zusammen.

2 Das EVD bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie stellt eine Geschäftsordnung auf. Das BVET führt das Sekretariat.

3 Das BVET kann die Kommission in allen mit der Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen beiziehen. Die Kommission nimmt Stellung zu den Gesuchen und den Ergebnissen der praktischen Prüfungen, die das BVET ihr vorlegt.

Art. 63 Bekanntgabe und Veröffentlichung

1 Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer muss die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen der Tierhalterin oder dem Tierhalter spätestens bei Auftragsannahme schriftlich bekannt geben.

2 Das BVET führt eine Liste der hängigen Gesuche und der erteilten Bewilligungen sowie der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen.

3 Das BVET kann Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durchgeführt wurden, veröffentlichen.

10. Abschnitt: Hunde

Art. 64 Fütterung

1 Hunde müssen regelmässig und in kurzen Abständen ausreichend Wasser aufnehmen können.

2 Hunden, die im Freien gehalten werden, muss das Futter vor der Witterung geschützt angeboten werden.