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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

Art. 59 Töten von Küken

1 Küken und Embryonen in Brutrückständen dürfen nur mit rasch wirkenden Methoden, wie Homogenisieren oder Einsatz einer geeigneten Gasmischung, getötet werden.

2 Lebende Küken dürfen nicht aufeinander geschichtet werden.

9. Abschnitt: Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen

Art. 60 Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG ist notwendig für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel.

2 Bewilligt werden müssen Stalleinrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen, wie:

a. Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen;

b. Bodenbeläge und Kotroste;

c. Abschrankungen und Steuervorrichtungen;

d. Anbindevorrichtungen;

e. Nester;

f. Sitzgelegenheiten für Hausgeflügel.

3 Aufstallungssysteme müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind.

4 Herstellerinnen und Hersteller, Importeurinnen und Importeure sowie Verkäuferinnen und Verkäufer von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen für Tierhaltungen, die im Rahmen der Freizeitbeschäftigung betrieben werden, bedürfen keiner Bewilligung.

Art. 61 Bewilligungsverfahren

1 Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das BVET.

2 Ist eine praktische Prüfung notwendig, so wird sie durch das BVET oder durch eine andere geeignete Stelle durchgeführt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beteiligt sich an den Kosten. Das BVET unterbreitet ihr oder ihm einen Kostenvoranschlag. Es kann einen Vorschuss verlangen.

3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die Prüfung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.