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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Natur- und Heimatschutz
3 Es fördert durch seine Information den tiergerechten Umgang mit Tieren und berichtet über die Entwicklungen im Tierschutz.
Art. 209 Amtsverordnungen, Elektronisches Meldesystem für Tierversuche
und Formulare
1 Das BVET kann Amtsverordnungen technischer Art erlassen.
2 Es erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare und stellt das Elektronische Meldesystem für Tierversuche zur Verfügung.
3 Die Formularvorlage für Gesuche nach Artikel 88 Absatz 1 enthält folgende Rubriken:
a. verantwortliche Person;
b. Zweck der Tierhaltung;
c. Art und Anzahl der Tiere;
d. Grösse, Beschaffenheit und Belegdichte der Räume und Gehege sowie Art der Einrichtungen;
e. Kenntnisse der betreuenden Person über Haltung, Pflege und Umgang mit Tieren; für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und private Wildtierhaltungen mit verschiedenen Tierarten: Tierpflegepersonal (Bestand und Ausbildung);
f. tierärztliche Betreuung;
g. bei zeitlich begrenzter Haltung: Dauer des Aufenthaltes und nachfolgender Haltungsort sowie Grösse und Beschaffenheit der Transportmittel und Art des Transportes.
4 Die Formularvorlage für Gesuche nach Artikel 106 Absatz 1 enthält folgende Rubriken:
a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz;
b. Tierarten und Umfang des Handels, oder bei Werbung: Anzahl Tiere;
c. Grösse, Beschaffenheit und Belegdichte der Räume und Gehege sowie Art der Einrichtungen;
d. Tierpflegepersonal (Bestand und Ausbildung); bei Werbung: Kenntnisse der für den Umgang mit den Tieren verantwortlichen Person;
e. bei Werbung: nähere Umstände und Dauer der Verwendung der Tiere.
5 Das Elektronische Meldesystem für Tierversuche enthält für Gesuche nach Artikel 165 Absatz 1 folgende Rubriken:
a. verantwortliche Person;
b. Adresse der Versuchstierhaltung;
c. Zweck der Versuchstierhaltung;