Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
Freie gefordert, von SVDPA generell für alle Schafe. AG, AI, AR, GR, GST, SVWM, TG, UNZHNT und VSKTSO sind mit dem Verbot der Anbindehaltung einverstanden, es müsse aber ergänzt werden,
dass Schafe kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden dürften.
Während der Übergangsfrist findet ACUSA einen Auslauf von 90 Tagen für nicht ausreichend.
Art. 42 Fütterung
Die Tierschutzorganisationen (80) begrüssen die Einführung dieses Artikels. AGORA, CAGRBJ, CNAV und SGBV fordern dagegen seine Streichung, da dies der Erfahrung der Tierhaltenden überlassen werden könne. Kantone AI, NW, OW, UR, VS, ZG und die Organisationen SBV, BVAG, LOBAG, SVV, SOBV, TVL, KBUR und ZHBV beantragen die Streichung von Absatz 1, die allgemeinen Artikel der Tierschutzverordnung (Art. 2 Absatz 1) seien ausreichend.
Bei Absatz 1 fordern BL, GR, JU, KTBL, KTJU, TI, TG, VSKT, VSKTSO und ZH, dass Schafe ohne Ausnahmen jederzeit Zugang zu Wasser haben müssen, und FR, GE, NE und KTFR wollen überprüft haben, ob die Ausnahmen haltbar sind. LU, KTLU und STVT schlagen vor, dass als Ausnahme die Freilandhaltung gelten soll, wo Wasser mindestens einmal pro Tag verfügbar sein muss. SZ will für alle Schafe unabhängig der Haltungsform vorschreiben, dass diese einmal am Tag Zugang zu Wasser haben müssen. KOLAS und KKLWD fordern eine Ausnahme für Sömmerungsweiden und Weiden im Frühjahr und Herbst bei nasser Witterung. BGK, BFO, BSZV, GLBV, MIGEBU, SSZV, SAB verlangen eine Formulierung, dass Schafe bei Bedarf Zugang zu Wasser haben müssen. SAV möchte, dass Schafe normalerweise jederzeit Zugang zu Wasser haben müssen, auf subalpinen Sömmerungsweiden jedoch nur bei Bedarf. Für LOS sollen bei Stallhaltung Schafe jederzeit trinken können, bei Weidehaltung jedoch bräuchten sie kein zusätzliches Wasser.
VSKT fordert in Absatz 2 eine Ergänzung, dass Stroh zwar zur Beschäftigung, nicht aber als ausschliessliches Raufutter geeignet ist. AG, TG, TVL, KOLAS und KKLWD wollen, dass Lämmern Raufutter nur regelmässig zur Verfügung stehen gestellt werden muss. Wiederkäuer bräuchten keine ständige Verfügbarkeit von Raufutter und leere Raufen müssten sonst sanktioniert werden.
Art. 43 Weidehaltung im Gehege
Die Tierschutzorganisationen (80) begrüssen die Einführung dieser Vorgaben, ebenso TG, TI, VSKT und VSKTSO. Es würden hiermit für den Vollzug wichtige Lücken geschlossen. Andere Kantone und landwirtschaftliche Organisationen (81) lehnen den Artikel dagegen ab, da er bei restriktiver Auslegung die permanente Weidehaltung sowie die Sömmerung von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden verunmöglichen würde. Problematisch sei insbesondere die Vorschrift, dass stets ein trockener Liegeplatz vorhanden sein müsse. Dies könne auf Alpen oder auch unter Bäumen bei starken Regenfällen nicht permanent gewährleistet werden.
BBV, SAB, SO, VSA, KOLAS und KKLWD fordern eine differenzierte Lösung. Für die Weidehaltung auf landwirtschaftlicher Nutzfläche soll ein Schutz gewährleistet sein. Hingegen im Sömmerungsgebiet soll auch natürlicher Witterungsschutz (Bäume, Felsvorsprünge usw.) akzeptiert sein. „Starke Sonneneinstrahlung“ sei zudem ein relativer Begriff, der Vollzugsprobleme vorprogrammiere. GR, VSKT, VSA und BIOSUI fordern, dass die Alpung von diesem Artikel ausgenommen werden soll.
Viele Stellungnahmen betreffen die Forderung in Absatz 1, dass ein „trockener Liegeplatz“ verfügbar sein muss. AI, AG, LU, ART, TVL und ZG verlangen die Streichung dieses Satzes. Viele andere (82) schlagen Präzisierungen vor.
VSKTSO, TG, TI und GR wollen bei Abs. 1 die Grösse eines Unterstandes nach Anhang 1 Tab. 13 präzisiert haben mit der Möglichkeit zur Reduktion in der Winterfütterungsperiode um 50% (analog zur Info TSch zum Witterungsschutz). UNIBEIT will eine Ergänzung, dass die Tiere in einem Witterungsschutz ausreichend Platz haben müssen.
ACUSA bemängelt in Absatz 1, dass die Formulierung "über längere Zeit" sehr vage sei. BGK verlangt, dass diese Formulierung unbedingt beibehalten werden muss. TVKFR fordert ausbruchssichere Zäune und STVT, dass Schafe durch geeignete Massnahmen vor Raubtieren geschützt werden.
Art. 44 Schur
Die Tierschutzorganisationen (80) begrüssen die Einführung dieser Vorgaben.
80 ATSV, AKUT, CRF, FFVFF, GPS, GRTV, KAGFL, KVSGTS, LVSPA, OCARE, SHTSCH, SPSCHF, SPANE, STS, TSBB, TSCHBD, TVKLU,TSCHE, TSCHO, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKU, TSVNW, TSVOW, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVW, VAQZ, VFAFI, VPSFT, TVKFR 81 AI, BVAG, CVAGR, GLBV, KBUR, KKLWD, KOLAS, LOBAG, SBV, SGBV, SVV, SOBV, UR, ZHBV 82 AR, BL, GR, KTBL BSZV, KTLU, NW, OW, SSZV, STVT, SZ, TG, TI, UNIBEIT, UR, VSKTSO, ZH