Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
le Alternativen bietet (UNBPK) aber das Ausweichen in Landwirtschaftszone ist kaum möglich und es werden nur Mindestmasse bewilligt werden (SVPK, SVPH, VSP,31 EquigardeabsolventInnen).
AG, GR, NPZ, SVBR, TG, UNBVM, VSPFH, ZH und 31 Equigarde-AbsolventInnen schlagen den Horse Comfort Index mit Kompensierungsmöglichkeiten vor. FR will die Pferdehaltenden mittels einer Infokampagne für die tiergerechte Pferdehaltung sensibilisieren. CLS, SVPK, SVPM, UNBPK, VetDA und VSP stellen eine Konfusion zwischen Pferd als Heimtier oder als Nutztier fest.
Für KTLU, LAGS, SO, SVPK und STVT sind die Fristen zu lang.
Art. 48 Begriffe
SVPK, UNBPK und VSP schlagen die einheitliche Verwendung des Begriffs Equidae statt Pferde in der Tierschutzverordnung, der Tierarzneimittelverordnung und der Tierseuchenverordnung vor.
KTJU, JU, VPHWZ und VPFE wollen Jungpferde ohne Altersgrenze über die regelmässige Nutzung oder nach Ausbildungsstand definieren. SVPK begrüsst ausdrücklich die Altersgrenze 5 Jahre, da sie spätreifen Rassen Rechnung trägt. Nach ASRE, FGEE, GST, PSMHC90, SMU SVPM, SVPS, SVOV VetDA und ZKV, ist die Altersgrenze auf 3 Jahre bzw. 4 Jahre zu senken, damit nicht angerittene Pferde nicht bis fünfjährig in der Gruppe gehalten werden müssen.
Nach PSMHC, SMU, SVOV, SVPM, SVPS und VetDA, ist "regelmässige Nutzung" im Vergleich zu Nutzung abgrenzen. AI und VSPFH fordern, die Bewegung an der Führmaschine, auf dem Laufband oder an ähnlichen Einrichtungen als Bewegung anzuerkennen und Absatz 5 zu streichen
AG, ASRE, CLS, FGEE, GST, SVBR, SVPK, VPFE und VetDA wollen Absatz 6 ergänzen mit „... möglichst im Freien“, bzw. beantragen, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen ein Raum als Auslauffläche gilt.
Art. 49 Haltung
TVKFR findet alle Bestimmungen des Artikels wichtig. SVPM und ZKV stellen fest, dass vor dem Verbot der Anbindehaltung das Raumplanungsrecht überarbeitet werden müsste.
FSERFM, KOLAS, OW, SZ, TVL, UR und ZG, fordern die Streichung des Anbindehaltungs-Verbots. ALBCH prophezeit, dass einige die Pferdehaltung deshalb aufgeben werden und findet die Anbindehaltung bei täglichem Auslauf im Freien durchaus eine tolerierbare Haltungsform. (VPFE), Für BFO, AGORA, CAGRJB, CNAV, KTJU, JU ist Absatz 1 überflüssig, da im Grundsatzartikel die dauernde Anbindehaltung verboten wird.
In vielen weiteren Stellungnahmen (91)wird die Streichung verlangt oder es werden Ausnahmeregelungen gefordert, da Anbinden zu Ausbildungszwecken und für die Hufpflege notwendig ist sowie für Arbeitstiere auf der Alp oder Armeepferde,. Der SVBR möchte nur ein grundsätzliches Verbot und verweist auf Arbeitspferde, horse comfort index und zahlreiche andere Ausnahmen. BL, CLS, GST, KTBL NPZ , SG, SVPK SVWM, UNZHNT, TG, VSKTSO, VSPFH und ZKV finden das Verbot richtig, aber es müssten Ausnahmen für kurzfristiges Anbinden, z. B. für Ausbildungszwecke vorgesehen werden. KAGFL bemerkt, dass Anbindehaltung und Anbinden von Pferden für bestimmte Manipulationen verwechselt werde.
AGORA, CNAV und CAGRJB schlagen als Alternative zum Anbindeverbot BTS-Bestimmungen für Pferde in Betracht vor.
Der Geruch und Sichtkontakt (Absatz 3) wird von vielen Tierschutzorganisationen und Tierarztkreisen (92) begrüsst. VSKTSO und TG wollen mindestens 2 Pferde in einem Haltungssystem verlangen, die permanenten Kontakt entsprechend des Artikels zueinander haben sollen. KAGFL verlangt grundsätzliche Gruppenhaltung bei Neu- und Umbauten und eine permanenten Zugang ins Freie.
AI, BFO, BVAG, GLBV, KOLAS, LOBAG, LOS, OW, SAB, SBV SZ, UR und ZHBV beantragen, Absatz 4 zu streichen, da völlig praxisfremd und weil damit die Haltung einer einzelnen Zuchtstute verunmöglicht werde. Es wird die Aufgabe der Pferdehaltung befürchtet, da die Einzelhaltung sehr verbreitet ist. Nicht alle Pferde seien miteinander verträglich, Sozialkontakt nach Absatz 3 und zum Mensch und anderen Tieren genüge.
LAGS beantragt in Absatz 5 die Ausnahme für Jungpferde streichen. INWPT und ZKV schlagen Ergänzungen vor (2 Öffnungen bei permanentem ein Auslauf, während der Fütterung verschliessbare Fressstände, keine toten Winkel).
90 PCI, SQAH, SPV Rennsport, SUITRO, GALCH, SWIEND, SHAV, ZVCH. 91 AGORA, AI, BVAG, CAGRJB, CNAV, JU, KTJU, LOBAG, SBV, SGBV, SVPM, VetDA, VPFE, VPHWZ, ZHBV 92 DVBTO, LAGS, LSCV, SP, STS mit über weiteren 35 Tierschutzorganisationen, TG, TVSU, VFAFI, VSKTSO