Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
INWPT und KSTALL begrüssen die vorgeschlagene Änderung. Der SVSM ist grundsätzlich mit der Änderung einverstanden, möchte aber wissenschaftlich abgeklärt haben, ob die Beschäftigung für säugende Sauen sinnvoll ist. NE möchte, dass die akzeptierten Beschäftigungsmaterialien erwähnt werden oder darauf hingewiesen wird, dass Ketten keine adäquaten Beschäftigungsmaterialien sind.
FFVFF, OCARE und VPSFT fordern den Zusatz, dass Beschäftigungsmaterial in grossen Mengen auf den Boden zu geben ist.
Art. 34 Fütterung
VKMB begrüsst den jederzeitigen freien Zugang zu Wasser. AGORA, CAGRJB und CNAV beantragen, die Vorschrift zu überdenken, vor allem bei Flüssigfütterung.
Viele Kantone (69), die Parteien SP, GPS und GLPZH und zahlreiche Organisationen (70) fordern die Streichung des zweiten Satzteils von Absatz 1 ("ausgenommen bei Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden"). Die AGSPF schlägt vor, dass Ausnahmen auch für die Stallhaltung zu gelten haben.
FR, SUIPOR, SUISAG und SAMKV fordern die Streichung von Absatz 2.
Art. 35 Schutz vor Hitze
Die Tierschutzorganisationen (71) begrüssen die Vorgaben dieses Artikels als wichtige neue Bestimmung. Mehrere Kantone (FR, NE, NW, OW, SZ, UR) und die landwirtschaftlichen Organisationen (72) fordern die Streichung des Artikels. Der Kanton GL bemängelt, dass die praktische Umsetzung zu wenig durchdacht ist und dass nicht erwähnt wird, was als Abkühlungsmöglichkeit genügt. GR, TG und TI sowie der VSKTSO fordern, dass die Abkühlungsmöglichkeiten permanent zur Verfügung stehen müssen. SO schlägt vor, die Abgrenzung 25 kg durch eine Bezeichnung der Mast- und Wachstumsphase zu ersetzen.
Der MIGEBU schlägt den Zusatz "Die Abkühlung muss über Schattenplätze und oder über eine Sprinkleranlage mit Wasser erfolgen" vor, und die SP will die Einschränkung "in Gruppenhaltung sowie Ebern" streichen. AI und SVSM möchten definiert haben, was unter Hitze zu verstehen ist. AI fordert die Streichung des Artikels, wenn nur Berieselung als Abkühlungsmöglichkeit toleriert wird. Die ART bemerkt, dass die Erläuterungen bezüglich der Abkühlungsmöglichkeiten unklar sind.
Weitere Organisationen (FFVFF, TSCHBD, KAGFL, OCARE, VFVH, VPSFT) möchten den Artikel mit dem Schutz vor Kälte und der Vorschrift, dass bei Kälte trockene Einstreu zur Verfügung stehen muss, erweitern.
Art. 36 Stallböden und Liegeflächen
Gegen ein generelles Verbot der Vollspaltenböden und die Beibehaltung der bisher gültigen Regelung sprechen sich die Kantone BE (KTBE), FR, GE und die Organisationen AGORA, CAGRJB, CNAV,
SGBV sowie SFF aus. Die Kantone AI, OW, SZ, UR und landwirtschaftliche Organisationen (73,) fordern, dass Absatz 1 und Absatz 2 nur für Neubauten gelten sollen. SG merkt an, dass eine zehnjährige Übergangsfrist für das Vollspaltenverbot wegen den finanziellen Aufwendungen kritisch zu betrachten sei.
Die AGSPF fordert die ersatzlose Streichung des ganzen Artikels.
NE schlägt für Absatz 1 die Umformulierung vor, dass alle Tiere gleichzeitig auf der unperforierten Liegefläche liegen können müssen. Die Parteien SP, GPS, GLPZH und viele Organisationen (74) fordern, dass der nicht perforierte Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem für das Tier gleichwertigen, weichen, verformbaren Material zu versehen ist. Der SVDPA fordert, dass der nichtperforierte Liegebereich eingestreut sein muss.
69 AG, AI, BL, GE, GR, JU, KTBL, KTFR KTJU,, NE, TG, VSKT, VSKTSO, TI, ZH 70 ATSV, AKUT, CRF, BIOSUI, BVBTO, FFVFF, FIBL, GST, GRTV, GWS, KAGFL, LVSPA, OCARE, KVSGTS, SGPA, SHTSCH, SPSCHF, SPANE, STS, STVV, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TVKFR, TVKLU, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKU, TSVNW, TSVOW, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVW, VAQZ, VFAFI 71 ATSV, AKUT, CRF, DVBTO, FFVFF, GRTV, GWS, KAGFL, LVSPA, KVSGTS, OCARE, SHTSCH, STVV, SGPA, SPANE, SPSCHF, STS, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TVKFR, TVKLU, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKU, TSVNW, TSVOW, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVW, VAQZ, VFAFI, VKMB, VPSFT 72 AGRID, AGORA, AGSPF, BVAG, BFO, CAGRJB, CNAV, GLBV, KBUR KOLAS, KKLWD, LOBAG, LOS, SAMKV, SBV, SGBV, SUIPOR, SUISAG, ZHBV 73 BVAG, AGRID, KBUR, KOLAS, KKLWD, LOBAG, LOS, SAMKV, SBV, SUIPOR, SUISAG, ZHBV 74 AKUT, ATSV, BIOSUI, CRF, DVBTO, FFVFF, FIBL, GRTV, GST, GWS, KAGFL, KVSGTS, LSCV, LVSPA, OCARE, SGPA, SHTSCH, SPSCHF, SPANE, STS, STVV, SVDPA, SVVM, SVWM, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TVKFR, TVKLU, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKU, TSVNW, TSVOW, TVRU, TVSGU, TVSU, TVSTU, TVW, VAQZ, VFAFI, VKMB, VPSFT