Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
Zu Absatz 1 werden diverse Präzisierungen verlangt: dass die Schur an die Haltungsbedingungen angepasst werden müsse (TVKFR), dass bei Schafen, bei denen die letzte Schur länger als 6 Monate zurückliegt, die Schur im Frühling spätestens vor Ende Mai stattzufinden hat (VSKTSO, TG), dass die Schur spätestens Ende August zu erfolgen hat, um vor extremer Witterung schützen zu können (TI), dass die Schur im Mai (AG und GR) bzw. im Frühling (AI, ZH) stattfinden muss, falls die letzte Schur länger als sechs Monate zurückliegt, dass der Zeitpunkt einer Schur so zu wählen ist, dass die Tiere im Sommer kein übermässig dickes Wollkleid haben (BE).
4.3.5 5. Abschnitt: Ziegen
Allgemeine Bemerkungen:
BS, INWPT und SG begrüssen die neuen Anforderungen für Ziegen grundsätzlich sehr. Sie beruhten auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und „common sense" und machten den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung einfacher, homogener und transparenter, was die Rechtsverbindlichkeit erhöhe.
Art. 45 Stallhaltung
Die Tierschutzorganisationen (83) begrüssen die Einführung der Vorgaben dieses Artikels.
INWPT, KSTALL, LOS und Steiner sind mit der Abschaffung der Anbindehaltung (Absatz 1) einverstanden, dies setze ein grundsätzliches Zeichen. JU, KTJU, GST, UNZHNT und SVWM verlangen eine Ergänzung, dass Ziegen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden dürften (z.B. aus medizinischen Gründen). AR, GR, TG und VSKTSO sind zwar gegen das Verbot der Anbindehaltung, votieren aber auch für diese Ergänzungsbestimmung, falls das Verbot beibehalten wird. VKMB ist für die Laufstallhaltung bei Neu- und Umbauten.
KBUR, TG, VSKTSO, BROSSL, SGBV und BGK sprechen sich wie viele andere grundsätzlich gegen das Verbot der Anbindehaltung aus. Die Laufstallhaltung berge eine zu grosse Gefahr von aggressiven Auseinandersetzungen und Verletzungen der Ziegen, sei wirtschaftlich untragbar, erfordere zuviel Platz, führe zu einer Zunahme des Enthornens, gefährde den Erhalt vom Aussterben bedrohter Ziegenrassen (die in der Regel alle behornt sind), eine leistungsgerechte Fütterung sei im Laufstall nicht möglich und das Verbot sei eine inakzeptable Ungleichbehandlung von Ziegen- und Rindviehaltenden. AGORA, CAGRBJ und CNAV sprechen sich gegen ein Verbot der Anbindehaltung aus, da die Anzahl betroffener Tiere unbedeutend sei.
Für BE, BROSSL, SGBV und SZZV ist es zwingend, dass die Anbindehaltung auf der Alp weiterhin möglich ist (Platzbedarf, Einstallen von Tieren aus verschiedenen Herden). TI möchte eine Ausnahme vom Verbot der Anbindehaltung für extensiv gehaltene Ziegen, die nur in der Winterfütterungsperiode im Stall gehalten werden.
Die meisten ablehnenden Stellungnahmen machen Vorschläge, wie der notwendige Auslauf bei Beibehaltung der Anbindehaltung geregelt werden soll. BE, KTBE und SAV fordern ausgiebige und regelmässige Bewegung. ALBCH hält die Anbindehaltung bei täglichem Auslauf für tolerierbar. GL fordert für angebunden gehaltene Ziegen mindestens zweimal wöchentlich Auslauf in einem strukturierten Gehege. AG und BIOSUI schlagen eine Regelung wie bei RAUS vor. BBV, SAB, GLBV möchten
84) schlagen eine Regelung analog wie beim Rindvieh vor. 30 Tage Auslauf im Winter. Viele andere (
LU, KTLU, NW, OW, STVT und TVL fordern einen zusätzlichen Absatz, dass Ziegen, die in der Gruppe gehalten werden, Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten haben müssen. Es sei eine analoge Regelung wie bei Pferden notwendig, die dem artspezifischen Verhalten von Ziegen Rechnung trägt. Mit einfachen Mitteln (Strohballen, erhöhte Liegeflächen) sei eine Strukturierung möglich.
Viele Organisationen (85) fordern bei Neu- und Umbauten für Ziegen einen permanenten Zugang ins Freie.
GL fordert, dass in Absatz 2 die Forderung nach Einstreu im Liegebereich in Weideställen unterbleiben soll.
83 ATSV, AKUT, CRF, FFVFF, GPS, GRTV, KAGFL, KVSGTS, LVSPA, OCARE, STS, SHTSCH, SPSCHF, SPANE, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TVKFR, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKLU, TVKU, TSVNW, TSVOW, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVW, VAQZ, VFAFI, VPSFT 84 TI, GR, AR, UR, OW, SBV, SZ, AI, VS, KOLAS, BVAG, KKLWD, SOBV, ZHBV, SZZV, BFO, LOBAG, SLMV, BBV, SAB, GLBV 85 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, FFVFF, GPS, GRTV, GST, GWS, KAGFL, KVSGTS, LVSPA, LSCV,m OCARE, SHTSCH, SP, SPANE, SPSCHF, STS, SVDPA, STVV, SVWM,) TSBB, TSCHBD, TVKFR, TVKLU, TSCHE, TSCHO, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKU, TVSU, TSVNW, TSVOW, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVW, VAQZ, VFAFI, VKMB, VPSFT