Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

8. Kapitel: Tiertransporte

Die Regelung der Aus- und Weiterbildungspflicht bei Tiertransporten muss klarer formuliert werden. Zur Weiterbildung sollen Wiederholungskurse alle drei statt fünf Jahre vorgeschrieben und die Ausbildung stufengerecht auf das Tätigkeitsgebiet der Auszubildenden abgestimmt werden. Die Transportvorschriften für Fische sollten im Kapitel Fische geregelt werden.

Die allgemeine Formulierung der Verantwortlichkeiten des Transporteurs führt bei der Umsetzung auf verschiedene Tierkategorien zu Problemen. Artikel 121 wird in der vorliegenden Form mehrheitlich abgelehnt. Der Geflügeltransport soll bei den Artikeln 118, 119 und 126 ausgenommen werden. Mehrere Stellungnahmen halten fest, dass das Verbot von unnötigen Verzögerungen beim Transport im Widerspruch zur Arbeits- und Ruhezeit-Verordnung der Strassenverkehrsgesetzgebung stehe.

Zur Betreuung während des Transportes werden viele Verbesserungsvorschläge gemacht. Einige Organisationen beantragen, die Ausnahmen von der maximalen Transportzeit für Labeltiere ersatzlos zu streichen, und den Begriff „Transportzeit“ durch „Fahrzeit“ zu ersetzen. Die Vorschriften über die Mindesthöhe des Abteils sollen nur für Neufahrzeuge gelten. Bei der Beschriftung von Transportfahrzeugen sollten anstatt „LEBENDE TIERE“ auch „TIERTRANSPORT“ oder gleichbedeutende Anschriften möglich sein. Die Tierschutzorganisationen beantragen, den Postversand lebender Tiere zu verbieten.

Bei internationalen Transporten von Nutztieren werden Grenzkontrollen auch aus Artenschutzgründen gefordert. Das Transitverbot für Nutztiere sei beizubehalten und entweder in der Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) oder in der Tierschutzverordnung zu verankern. Einige Organisationen fordern, zumindest eine Bewilligungspflicht für gewerbsmässige Transit-Tiertransporte einzuführen.

9. Kapitel: Schlachten von Tieren

Von den Branchenvertretern wird eine stufengerechte Formulierung der Ausbildungsinhalte und – erfordernisse für Schlachthofmitarbeiter, auch unter Berücksichtigung der Kleinbetriebe gefordert. Es sollten nicht an alle Schlachthofmitarbeiter im Bereich Lebendtiere dieselben Anforderungen gestellt werden.

Die Kontrollen von Tierwohl und Tiergesundheit sollten nicht stichprobenweise, sondern generell vorgeschrieben werden. Bei der Regelung ist sicherzustellen, dass kein Widerspruch zur Regelung der Schlachttieruntersuchung in der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

entsteht.

Die Tierschutzorganisationen beantragen, das Kochen von lebenden Krebsen im siedenden Wasser als tierquälerisch zu verbieten, ebenso das rituelle Schlachten bzw. Dekapitieren von Geflügel ohne vorherige Betäubung. Verschiedentlich wird eine generelle Zulassung des Genickbruches zur Betäubung von Fischen gefordert. Andererseits soll die Tötung von Aalen und Zehnfusskrebsen durch ein „gekühltes Immersionssalzbad" überprüft werden.

10. Kapitel: Tierversuche

Das gesamte Kapitel wird von Tierschutzkreisen begrüsst. Von den Forschenden wird auf Unklarheiten hingewiesen und verlangt, dass sie frühzeitig einbezogen werden müssten. Die Verantwortlichkeiten der diversen beteiligten Personen müsse überdacht werde (Art. 175-177) und im Katalog der belastenden Tierversuche sollten Anpassungen erfolgen, insbesondere hinsichtlich der Würdeverletzung beim Töten von Tieren (Art.179).

Die Ausweitung des Geltungsbereichs auf Embryonal- und Larvenstadien ist umstritten. Allfällige Änderungen in diesem Kapitel hat Auswirkungen auf viele der folgenden Artikel. Für gentechnisch veränderte niedere Wirbeltiere werden tiefgreifende Anpassungen gefordert. Viele Anträge und Missverständnisse beziehen sich auf unklare Formulierungen. Mehrfach wird die Einzelhaltung sowie die Abgrenzung von Versuchstieren gegenüber Wildtieren (v.a. Fische) als Problem bezeichnet.

Da Artikel 96 ohne Vorbehalt die Zucht transgener Tiere verbietet (im Gegensatz zum Gesetz) befürchten viele Stellungnehmende, die Forschung werde in der Schweiz verunmöglicht. Zudem wird befürchtet, die neuen Anforderungen in Artikel 220 und Artikel 185 sowie die neuen Maximalgebühren von 5000 Franken würden die Kosten für Tierversuchsbewilligungen massiv ansteigen lassen.

Die teilweise deutlich über dem EU-Standard liegenden Minimalmasse zur Haltung der Labortiere werden abgelehnt, da es keine wissenschaftliche Begründung für die Abweichungen gebe. In Anbetracht der Übergangsfristen bis 20 Jahre für die Landwirtschaft wird für Gehegeanpassungen in der Forschung ebenfalls mehr Zeit verlangt. Stark kritisiert werden auch die Anforderungen an die 'speziellen Einrichtungen' in Anhang 3.