Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
5 Neue Anträge
Generelle Anträge
1. IGHGH lehnt den Entwurf gesamthaft ab und bittet um eine verfassungsrechtliche Überprü-
fung.
2. OTW weist die Vorlage zurück, weil sie den Schutzanforderungen des Gesetzes nicht genüge
und fordert eine Strafsteuer für sämtliche Vergehen gegen das Interesse und die Würde der Tiere (vor allem auch für Kastration).
3. GPS und SP sowie die Tierschutzorganisationen (207) fordern, dass der Verfassungsauftrag
zum Tierschutz konsequent umgesetzt und deshalb auch in der Verordnung festgeschrieben wird.
Allgemeine Tierhaltungsvorschriften (1. Kapitel)
4. SRAKLA fordert, dass beim Import von tierischen Nahrungsmitteln die gleich strengen Vor-
schriften gelten sollen wie für die Produktion im Inland.
5. SBV verlangt, den Begriff „Umbau“ neu zu definieren: alles innerhalb einer bestehenden Ge-
bäudehülle.
Aus- und Weiterbildung im Bereich Tierhaltung (2. Kapitel)
6. AR, TG und VSKTSO beantragen, aus Tierschutzgründen auch Klauenschneider ohne tier-
ärztliches Diplom in der Verordnung zu regeln. GST, STVT, SVWM und UNZHNT stellen den gleichen Antrag für Pferdezahnarzt, Tierpsychologe, Fütterungsexperte, Tierheilpraktiker und andere gewerbliche Leistungen für Tiere.
7. Verschiedene Organisationen aus Pferdehalterkreisen und Veterinärmedizin (208) verlangen,
dass Pferdehufe nur durch Personen, welche über eine anerkannte Ausbildung verfügen, gepflegt werden dürfen. (Art. 52)
Haustiere (3. Kapitel)
8. KTBE beantragt, in Artikel 27 extreme Witterungsverhältnisse und in Artikel 28 den Zugang zu
Wasser allgemein zu regeln sowie Artikel 32, 43, 47 und 50 zu streichen.
Art. 27 (neu)
1 Als extreme Witterung gelten Witterungsverhältnisse, welche die Anpassungsfähigkeit der Haustiere überfordern können.
2 Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Sofern die Tiere unter solchen Bedingungen nicht in einer Unterkunft untergebracht werden, muss ihnen im Aussengehege ein geeigneter Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet.
Art. 28 (neu)
1 Haustiere sind mindestens zweimal pro Tag zu tränken.
2 Bei höherer Umgebungstemperatur müssen sie dauernd Zugang zu Wasser haben.
9. KTLU beantragt, Artikel 28 zu ersetzen
Art. 28 (neu) Sozialkontakt
Einzeln gehaltenes Rindvieh muss Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
10. SVWM beantragt, einen neuen Abschnitt für Neuweltkameliden zu schaffen.
3. Abschnitt (neu): Neuwelt-Kameliden
11. SO beantragt, Elektrozäune zu verbieten für Kleinausläufe, die eine gewisse noch zu definie-
rende Breite unterschreiten.
207 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, FFVFF, GRTV, GWS, KAGFL, KVSGTS, LVSPA, OCARE, SHTSCH, SPANE, SPSCHF, STS, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKU, TSVNW, TSVOW, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVW, TVKFR, TVKLU, VAQZ, VFAFI, VPSFT 208 ASRE, FGEE, GALCH, GST, LAGS, PCI, PSMHC, SHAV, SMU, SPV, SQHA, SUITRO, SVPM, SVPS, SWIEND, UNBK, VPHWZ, VETDA