Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
Art. 45 Absatz 2
ACUSA und SVDPA lehnen eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab und fordern sofortiges Inkrafttreten.
Art. 46 Absatz 1
ACUSA ist der Ansicht, dass eine Übergangsfrist von 1 Jahr unnötig ist.
Art. 49 Absatz 1
Viele Stellungnahmen (205). fordern eine Frist von mehr als 5 Jahren für das Verbot der Anbindehaltung. Die Frist kürzer ansetzen wollen CLS, DVBTO, GE, KTFR, SVDPA, VFAFI, SP, SVPK und VSKT sowie STS mit über 35 weiteren Tierschutzorganisationen. VSKTSO und TG finden die Frist okay.
Art. 49 Absatz 3
(Keine Anmerkungen)
Art. 53 Absatz 2
UNZHNT beantragt, die Frist für freie Bewegung wegen des Raumplanungsgesetzes (RPG) und damit verbundener, drohender Existenznot auf 10 Jahre zu verdoppeln. SVWM wollen den Kantonen die Möglichkeit lassen, auf 15 Jahre zu verlängern wegen RPG-Problematik und Bodenpreisen, die gewerbsmässige Betriebe in Schwierigkeiten bringen können. STVT will keine Frist, die Richtlinien sind geltende Vollzugspraxis. Die Tierschutzorganisationen, DVBTO, KAGFL, SP, TSBB und VFAFI beantragen, die Frist für Absatz 2 auf höchstens 1 Jahr zu setzen. BL, KTBL und SVDPA schlagen maximal 2 Jahre vor. Für GE, GST, KTFR, NE, SVPH, SVWM und VSKT sind maximal 3 Jahre vertretbar.
Art. 53 Absatz 3
Art. 54 Absatz 1
Gemäss STVT widerspricht die fünfjährige Frist der Vollzugspraxis mit den Richtlinien. Die Tierschutzorganisationen und DVBTO beantragen, die Frist für Absatz 1 auf höchstens 2 Jahre festzusetzen, da die Minimalflächen schon heute von den meisten Pferdehaltern eingehalten werden. Auch BL findet eine zweijährige Übergangsfrist für die Auslauffläche für Pferde im Sinne des Tierwohls vertretbar. GE, KTFR, NE und VSKT beantragen maximal 3 Jahre. UNZHNT beantragt, die Frist für Auslaufflächen wegen dem Raumplanungsgesetz (RPG) und damit verbundener, drohender Existenznot auf 10 Jahre verdoppeln.
Art. 54 Absatz 2
Die Tierschutzorganisationen und DVBTO sind mit der Frist 2 Jahre einverstanden. GE, KTFR, NE und VSKT wollen auf 1 Jahr verkürzen.
Art. 54 Absatz 3 dritter Satz
Für die Tierschutzorganisationen und DVBTO soll die Frist für das Stacheldrahtverbot höchstens 1 Jahr betragen, da in den letzten 10 Jahren keinen neuen installiert wurden. SVDPA will maximal 2 Jahre Frist für das Stacheldrahtverbot. Für FSERFM, JU, KTJU, PSMHC, SVOV und ZKV sind 5 Jahre Übergangsfrist viel zu kurz für Alpen und die kilometerlangen Juraweiden. Das Problem löse sich über Neuinstallation von alternativen Zäunen selber. Stacheldraht wird noch weit gebraucht und sei auf weitläufigen Weiden kein Problem.
Art. 57 Absatz 2
(Keine Anmerkungen)
Art. 57 Absatz 3 Bst. c
(Keine Anmerkungen)
205 AGORA, ASRE, CNAV, CAGRJB, FGEE, FSERFM GST, JU, SVWM, SVPS, PSMHC, SVOV, UNZHNT