Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

Art. 57 Absatz 3 Bst. d und e

(Keine Anmerkungen)

Art. 67 Absatz 7

KTBE, VFAFI und STVT beantragen in Absatz 5 eine Frist (neu) von 5 Jahren. GE, KTFR und NE beantragen 2 Jahre.

Art. 67 Absatz 7

VSKT will die Frist in Absatz 7 auf 2 Jahre verkürzen, JU und KTJU wollen auf 15 Jahre erhöhen.

DVBTO, KVSGTS, STS und TSBB wollen bei 5 Jahren bleiben.

Art. 73 Absatz 1

UNZHNT beantragt für Absatz 1 und 2 eine Frist von 5 Jahren.

Art. 73 Absatz 2

SH, TG und VSKTSO schlagen 2 Jahre für grosse Hunde und 5 Jahre für übrige Hunde vor. SP und viele Tierschutzorganisationen sind mit der vorgeschlagenen Frist einverstanden.

AG beantragt höchstens 5 Jahre für Heimtiergehege, nach GR, SH und VSKT auch wenn zu Wildtieren gehörend. Für TI sind Fristen von 10 Jahren sind für Anpassungen bei Heimtieren wie Meerschweinchen oder Vögel viel zu lang.

Art. 94 Absatz 1 und 2

Art. 97 Absatz 1

Nach BL und KTBL genügt eine Frist von einem Jahr, da ein Verbot angestrebt wird. UNZHNT beantragt, die Frist zu streichen. Für die Tierschutzorganisationen ist die Frist akzeptabel, besser wären jedoch 2 Jahre.

Art. 97 Absatz 2

UNZHNT beantragt eine einjährige Frist. ASRE, CLS, FGEE, GST, PSMHC, SVOV, SVPM, SVPS, SVWM und ZKV verweisen auf das zu etablierendem System und beantragen 2 Jahre Frist.

Art. 113

GPS, IGTTS, KAGFL und STS verlangen Verkürzung auf höchstens 2 Jahre, da die Kurse schon bestehen.

Art. 126 Absatz 1 dritter Satz

GPS, KAGFL und STS verlangen Verkürzung auf 1 Jahr, da es sich um kleine bauliche Anpassungen handelt.

Art. 131 Absatz 1 Bst. i

GPS, KAGFL und STS verlangen Verkürzung auf 1 Jahr, da es sich um kleine bauliche Anpassungen handelt. ASTAG und SVV dagegen beantragen eine Verlängerung auf 3 Jahre für die Nachrüstung der Fahrzeuge.

Art. 141

GPS, KAGFL, STS verlangen Verkürzung auf max. 2 Jahre, da die Kurse schon bestehen.

Art. 156 Absatz 2 und 3

INTPHA, SGCI, SGENS und einige weitere Stellungnahmen beantragen mindestens 10 Jahre und verweisen auf die Fristen von 20 Jahren in der Landwirtschaft.

Art. 157 Bst. b, d und e

INTPHA, SGCI, SGENS und einige weitere Stellungnahmen beantragen mindestens 10 Jahre und verweisen auf die Fristen von 20 Jahren in der Landwirtschaft.