Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/112: Entwurf zur Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 18 Seiten

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falls stufenweise von 20% auf 15% gesenkt. Der Reservesatz für Versicherer mit einem Versichertenbestand bis 100 000 würde auf den heutigen Minimalsatz von 20% beibehalten. Die Versicherer mit weniger als 50 000 Versicherten müssen zusätzlich eine Rückversicherung abschliessen.

Die Variante mit 2 Stufen wurde vorgezogen um, soweit es möglich ist, die Wettbewerbsverzerrung einzuschränken, welche sich für die Versicherer zwangsläufig ergeben, indem sie bei der Prämienfestsetzung unterschiedliche Reservesätze zu berücksichtigen haben.

42 Rückversicherer 421 Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b)

Im Rückversicherungsbereich gilt es zudem, die aktuelle Lage miteinzubeziehen und die aktive Rückversicherung einzig den grossen Versicherern, welche wirtschaftlich als stabiler gelten, vorzubehalten. Die Schwelle für die Durchführung der Rückversicherung wird dementsprechend auf 250 000 Personen angehoben (Abs. 1 Bst. b). Infolgedessen muss auch die Limite für Institutionen, welche die Leistungen der Krankenversicherung rückversichern, auf 250 000 Personen angehoben werden (Abs. 1 Bst. a).

Es wäre inkohärent, wenn die Rückversicherung, die ein höheres wirtschaftliches Risiko als die Versicherungstätigkeit darstellt, von Versicherern mit geringem oder mittlerem Versichertenbestand durchgeführt werden könnte. Zudem sind die Versicherer mit einem Bestand von unter 50 000 Versicherten besonders hohen Risiken bezüglich Bestandesentwicklung und Budgetrealisierung ausgesetzt und deshalb gehalten, sich rückversichern zu lassen. Es wäre also nicht gerechtfertigt, dass ein Versicherer mit etwas mehr als 50 000 Versicherten, der somit selber erheblichen Risiken unterliegt, sich als Rückversicherer betätigen darf.

Andererseits erfahren auch mittelgrosse Versicherer (weniger als 250 000 Versicherten), die insgesamt eine stabilere Lage vorweisen, manchmal erhebliche Bestandesschwankungen. Zudem könnte ein mittelgrosser Rückversicherer mehrere andere Versicherer rückversichern und somit einen höheren Bestand an rückversicherten Personen als der eigene Versichertenbestand erreichen. Eine solche Kumulation von Risiken gilt es zu vermeiden.

422 Reserven (Art. 17 Abs. 2)

Die Anpassung dieser Bestimmung ergibt sich aus der Änderung von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b KVV. Die Anhebung der Schwelle auf 250 000 Versicherte für die Durchführung der Rückversicherung bedeutet nämlich, dass das BAG fortan zusätzliche Sicherheiten im Bereich der Reserven verlangen kann, wenn der Bestand eines Rückversicherers unter 250 000 Versicherte sinkt.

43 Übergangsbestimmung

Es ist eine schrittweise Senkung der Reservesätze vorgesehen, und zwar mittels jährlicher Reduktion des jeweils aktuellen Satzes um 1 % pro Jahr über fünf Jahre. Folglich muss eine entsprechende Übergangsbestimmung in die KVV zur Regelung der minimalen Reservesätze für die Jahre 2007 bis 2010 ergehen.