Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/112: Entwurf zur Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 18 Seiten

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mien an, begrenzt sich die maximale Differenz zwischen der Prämie der Region 1 einerseits und der Prämie der Regionen 2 und 3 andererseits auf 15%.

54 Prämienreduktion bei anderweitiger Versicherung (Art. 91a Abs. 2 und 3)

Der zweite Satz in Absatz 2 wird zwecks Terminologieübereinstimmung mit «Prämienanteil» präzisiert, um den gleichen Begriff wie in Artikel 89 Buchstabe a KVV zu verwenden (siehe Punkt 52).

Die im Fall einer Sistierung der Unfalldeckung gewährte Prämienreduktion muss analog gehandhabt werden, als ob es sich um eine Sistierung im Zusammenhang mit der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 11) oder der freiwilligen Versicherung beziehungsweise einer Abredeversicherung (Art. 91a) handelt. Im letzteren Fall darf die Differenz zwischen der Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung und der Prämie der ordentlichen Versicherung ohne Unfalldeckung 7 % nicht überschreiten.

55 Reihenfolge der verschiedenen Prämienermässigungen (Art. 90b)

Bei der Festsetzung der Prämien durch die Krankenversicherer kommen verschiedene Faktoren zur Anwendung, so die Altersgruppe (Kinder, junge Erwachsene, Erwachsene), die Prämienregion (aktuell 43 verschiedene Prämienregionen über die Schweiz verteilt), die Franchisen (6 verschiedene Abstufungen für Erwachsene) und die Versicherungsmodelle mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (z. B. HMO oder Hausarztmodell). Die Reihenfolge, in der diese Ermässigungen angewendet werden, wirkt sich indes auf die Prämienhöhe aus.

Zur Sicherstellung der Transparenz gegenüber den Versicherten einerseits sowie der Gleichbehandlung der Versicherer andererseits und um einen gesunden Wettbewerb unter den Versicherern mittels gezielter Marktregulierung sowie ein effizientes Prämiengenehmigungsverfahrens zu ermöglichen, ist es wesentlich, die Reihenfolge festzusetzen, in der die verschiedenen möglichen Prämienermässigungen angewendet werden müssen.

Mit der gewählten Reihenfolge kann zudem ebenfalls der folgende ungewünschte mathematische Effekt ausgehebelt werden: Artikel 95 Absatz 2bis KVV sieht nämlich für Prämienermässigungen im Zusammenhang mit wählbaren Franchisen eine Begrenzung in Franken und nicht in Prozenten vor und bewirkt damit einen verhältnismässigen Anstieg der Differenz zwischen den Prämien der wählbaren Franchisen mit und ohne Unfalldeckung, wenn die Reduktion bei der Sistierung der Unfalldeckung vor der wahlfranchisebedingten Ermässigung erfolgt.

Ab 2007 müssen die Versicherer die Prämienermässigungen für die Prämienregionen, Altersgruppen, Sistierung der Unfalldeckung und eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer in Prozenten anwenden. Demgegenüber können die Prämienermässigungen im Zusammenhang mit den wählbaren Franchisen gemäss Artikel 95 Absatz 2bis KVV in Prozenten und/oder Franken berechnet werden.