Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/112: Entwurf zur Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 18 Seiten
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oder beispielsweise den Einkauf von billigeren Medikamenten, Analysen sowie Mitteln und Gegenständen im Ausland oder den Bezug von Leistungen in grenznahen Rehabilitationskliniken zu bewilligen. Um die Auswirkungen einer solchen Lockerung auf die Kosten der Krankenversicherung verfolgen zu können, ist es vorgesehen, dass die Versuche mit einer wissenschaftlichen Untersuchung zu begleiten sind und das Departement die Einzelheiten regelt.
In einem zweiten Schritt wird, auch in Abhängigkeit des Ergebnisses des Anhörungsverfahrens, die Änderung von Artikel 34 Absatz 2 KVG geprüft. Die Änderung dieses Artikels kann in eine der bereits laufenden KVG-Revisionen eingebracht werden. Das Territorialitätsprinzip bleibt im Grundsatz erhalten (unveränderter Absatz 1 von Art 34 KVG), dem Bundesrat wird aber die Kompetenz eingeräumt, auf Verordnungsebene diejenigen Leistungen zu bezeichnen, die zulasten der OKP im Ausland erbracht werden können. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass die Frage der grenzüberschreitenden Leistungen differenziert angegangen und die Lockerung des Territorialitätsprinzips für bestimmte Leistungsbereiche gezielt geprüft werden kann. Die gesetzliche Anpassung ist auch Voraussetzung dafür, dass Resultate der versuchsweise durchgeführten Pilotprojekte gegebenenfalls zeitlich unbeschränkt umgesetzt werden können.
3 Medikamente
31 Einleitung
Am 12. September 2005 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit dem Verband der forschenden pharmazeutischen Firmen in der Schweiz (Interpharma), dem Verband zur Förderung der preisgünstigen Arzneimittel Generika (Intergenerika) und der Vereinigung Pharmafirmen Schweiz (vips) ein Protokoll über ein Massnahmenpaket zur Senkung der Medikamentenkosten unterzeichnet.
Das Protokoll umfasst einerseits Sofortmassnahmen, die im Jahr 2006 durch Preissenkungen bei Medikamenten der Spezialitätenliste (SL) Einsparungen in der Höhe von Fr. 250 Mio. erzielen sollen. Andererseits beinhaltet das Protokoll Änderungen im System der Preisüberprüfung und –festsetzung bei Medikamenten der SL, die eine nachhaltige Kostendämpfung anvisieren. Gegenstand der vorliegenden Revision der KVV sind die genannten Systemanpassungen. In systematischer Hinsicht und der Übersichtlichkeit halber werden die bestehenden und die neuen Überprüfungsrhythmen neu in separaten Bestimmungen verankert.
Medikamente müssen den im KVG verankerten Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) genügen. Die geltende KVV sieht für die Überprüfung der Preise der Originalpräparate eine relative („nach Ablauf des Patentschutzes“) und eine absolute Frist („spätestens 15 Jahre nach ihrer Aufnahme in die SL“) vor. Bis anhin wurden Medikamente systematisch in einer jährlichen Etappe 15 Jahre nach ihrer Aufnahme in die SL mittels Auslandpreisvergleich hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit überprüft. Eine Überprüfung nach ihrem Patentablauf – der in den meisten Fällen vor 15 Jahren SL-Eintrag eintritt – wurde indessen nicht systematisch durchgeführt. Mit der vorliegenden Revision soll erreicht werden, dass die OKP durch früher erfolgende Preissenkungen entlastet wird, indem Originalpräparate primär bereits unmittelbar nach Ablauf des Patentschutzes überprüft werden. Die Überprüfung 15 Jahre seit SL-Aufnahme soll nur noch subsidiär in jenen Fällen zum Tragen kommen, in denen z.B. das Patent später abläuft oder wenn das betroffene Originalpräparat gar nie Patentschutz genossen hat.