Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/112: Entwurf zur Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 18 Seiten

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Die Senkung des Reservesatzes ermöglicht vermutlich eine Dämpfung des Prämienanstiegs. Gleichwohl müssen die durch diese Senkung frei werdenden Eigenmittel über mehrere Jahre hinweg verwendet werden, um ein zu starkes Auseinanderdriften bei der Prämienentwicklung zu vermeiden. Ein Zeitraum über fünf Jahre wird als angemessen erachtet.

Ab 2011 werden die gemäss Artikel 78 Absatz 4 KVV festgesetzten minimalen Reservesätze angewendet.

5 Vom BAG angewendete Praxis bezüglich Prämiengenehmigung

Die vom BAG angewendete Praxis bezüglich Prämiengenehmigung enthält mehrere seit einigen Jahren für alle Krankenversicherer geltenden Regeln. Zur Sicherstellung der Transparenz gegenüber den Versicherten einerseits sowie der Gleichbehandlung der Versicherer andererseits, und um einen gesunden Wettbewerb unter den Versicherern mittels gezielter Marktregulierung zu fördern, gilt es nun, diese Praxis in die Verordnung zu übernehmen.

51 Sistierung der Unfalldeckung (Art. 11 Abs.1bis)

Gemäss Artikel 8 Absatz 1 letzter Satz des Gesetzes muss der Versicherer die Prämie herabsetzen, wenn die Unfalldeckung sistiert wird. Die durch Unfälle entstehenden Kosten müssen infolgedessen durch den «Unfall»-Prämienanteil der OKP gedeckt werden. Die Versicherer müssen die Rabatte also gemäss den «Unfall»-Kosten ihres Versichertenbestands festsetzen.

Der Klarheit halber und um Einheit zu schaffen wird in Artikel 11 Absatz 1bis die in Artikel 91a Absatz 2 vorgesehene Regelung übernommen. Für den Bereich der obligatorischen Unfallversicherung oder der fakultativen Versicherung beziehungsweise Abredeversicherung darf bei einer Sistierung der Unfalldeckung die gewährte Ermässigung also nicht höher ausfallen als der Anteil der entsprechenden Prämie.

Des Weiteren um die Solidarität unter den Versicherten zu gewährleisten, darf die maximale Differenz zwischen der Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung und dieser Prämie ohne Unfalldeckung 7 Prozent nicht überschreiten. Diese Differenz ist unter Berücksichtigung der während der Jahre 2001, 2002 und 2003 beobachteten effektiven Kostenunterschiede zwischen den jeweiligen Anteilen «Krankheit» und «Unfall» der OKP berechnet worden. Es wurde zudem der ungleichen Zusammensetzung der Versichererportefeuilles, sowie insbesondere auch der Tatsache Rechnung getragen, dass bei jedem zweiten Versicherten die Unfalldeckung über die Krankenversicherung läuft.

52 Angabe der Prämien (Art. 89 Bst. a)

Das EVG hält in seinem Urteil vom 23.12.1997 (RKUV 1/1998, Seite 56 ff.) folgendes fest: "... weil die Versicherer für die Krankenpflegeversicherung eine Gesamtprämie und nicht je eine Prämie für das Krankheits-, das Unfall- und das Mutterschaftsrisiko erheben. Dies wird zwar nirgends ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber aus folgendem: Art. 8 Abs. 1 KVG bestimmt, dass bei Sistierung der Unfalldeckung «die Prämie» entsprechend herabgesetzt wird; konsequenterweise spricht Art. 10 Abs. 2 KVG vom «Prämienanteil» für die Unfalldeckung.