Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/112: Entwurf zur Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 18 Seiten
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Nachweis über die Dauer der Unterstellung erbringt. Darauf vergütet ihr der Versicherer die während der Dauer der Sistierung bezahlten Prämien zurück.
Diese Vorauszahlung der Prämien war unbefriedigend. Die Dienstleistenden sollen ab Beginn der Unterstellung unter die Militärversicherung keine Prämien mehr bezahlen. Der Artikel 10a schlägt in diesem Sinn eine Lösung vor und regelt die Einzelheiten für dieses neue Verfahren.
Im Einzelnen:
- Absatz 2 regelt die Frist, innerhalb welcher die versicherte Person ihre Unterstellung unter die Militärversicherung melden muss, um ab Beginn der Sistierung der Versicherungspflicht von der Prämienzahlung befreit zu sein. Denn der Versicherer benötigt eine gewisse Vorlaufzeit, um seine Prämienrechnungen anzupassen. Bei verspäteter Meldung muss die versicherte Person Prämien bezahlen, bis dass der Versicherer die Meldung berücksichtigen kann, spätestens aber während acht Wochen.
- Die Absätze 3 und 4 regeln weitere Meldungen an die Versicherer, insbesondere wenn die Unterstellung vorzeitig beendigt wird. Wegen der Unterschiede zwischen Militär- und Zivildienst werden die Meldungen unterschiedlich geregelt.
- Absatz 5 sieht vor, dass der Versicherer Prämien, die - zum Beispiel wegen verspäteter Meldung oder irrtümlich - trotz der Sistierung bezahlt wurden an später fällige Prämien anrechnet. Insbesondere bei Wechsel des Versicherers muss er sie zurückerstatten.
- Absatz 6 ermächtigt das BAG, den Versicherern Weisungen für die Prämienberechnung zu erteilen. Insbesondere sollen nur ganze Monatsprämien berücksichtigt werden, damit der Verwaltungsaufwand verhältnismässig bleibt.
- Absatz 7 entspricht dem bisherigen Absatz 4 (Meldung an die für die Prämienverbilligung zuständigen kantonalen Stellen).
Die militärischen Grundausbildungen beginnen in der Regel im März, im Juli oder im November. Das neue Verfahren soll erstmals auf die militärischen Schulen, die im Juli 2006 beginnen, angewendet werden. Die Übergangsbestimmung sieht vor, dass auf Versicherte, die ihren Militärdienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, weiterhin die bisherige Regelung angewendet wird. Damit soll der administrative Aufwand gering gehalten werden.
Hingegen soll die neue Regelung ab 1. Juli 2006 auf die Zivildienste angewendet werden, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen haben. Dies weil sie individuell beginnen und durchschnittlich länger als Militärdienste dauern.
63 Gemeinsame Einrichtung 631 Taggeldleistungen als gesetzliche Leistungen (Art. 19b)
Nach Artikel 18 Absatz 2 KVG übernimmt die gemeinsame Einrichtung die Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern. Zur Finanzierung dieser Aufgabe müssen die Versicherer Beiträge an einen Insolvenzfonds (Fonds) entrichten. Reichen die Beiträge nicht aus, so haben die Versicherer Nachzahlungen zu leisten.
Zur Sicherstellung der Ansprüche der Versicherten müssen die Versicherer in der Privatversicherung ein „gebundenes Vermögen“ einrichten. Für den Bereich der sozialen Krankenversicherung sieht der Gesetzgeber dafür den oben genannten Fonds vor. Dieser stellt das zentrale Element bezüglich Sicherung im Bereich der sozialen Krankenversicherung dar.