Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/112: Entwurf zur Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
in der Schweiz nicht zur Verfügung stehen (Art. 36 Abs. 1 KVV). Gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 KVV übernimmt die OKP die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Im Rahmen von Artikel 29 des Gesetzes übernimmt die OKP die Kosten einer Entbindung, die im Ausland stattgefunden hat, weil nur so das Kind die Staatsangehörigkeit der Mutter oder des Vaters erwerben konnte oder weil das Kind, in der Schweiz geboren, staatenlos wäre (Art. 36 Abs. 3 KVV).
Die strenge Anwendung des Territorialitätsprinzips wird durch die Entwicklungen in der europäischen Gemeinschaft, in den europäischen Ländern und in der Schweiz immer mehr in Frage gestellt. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Öffnung hat sich der Bundesrat 2003 dafür ausgesprochen, die Frage auf welche Weise und in welchem Ausmass den Grenzkantonen die Möglichkeit gegeben werden könnte, im Grenznahen Ausland gelegene Spitäler in ihre Spitallisten aufzunehmen, vertieft zu überprüfen (Motion 03.3082 Fehr Hans-Jürg; in diesem Zusammenhang siehe auch Interpellationen 05.3599 Bürgi und 05.3529 Häberli-Koller, sowie Anfrage 05.1055 Baumann J. Alexander).
Diese Entwicklungen weisen schon jetzt auf eine Öffnung gegenüber dem Bezug von Leistungen im Ausland hin: Am 19. Februar 2004 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschieden, dass die Invalidenversicherung (IV) bei einem Kind mit Geburtsgebrechen die Kosten von ambulanten medizinischen Massnahmen, die in Deutschland bezogen wurden, ohne vorherige Zustimmung durch die IV zu übernehmen hat. Die Kostenübernahmepflicht wurde bejaht, weil das Erfordernis der vorherigen Genehmigung bei der Durchführung in einem andern Vertragsstaat gegen die passive Dienstleistungsfreiheit des Freizügigkeitsabkommens verstossen würde. Im weiteren hat beispielsweise eine deutschschweizerische grenzüberschreitende Arbeitsgruppe ein Pilotprojekt, das im Grenzgebiet der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und des Landkreises Lörrach gestartet werden soll, erarbeitet. Ziel dieses Pilotprojektes ist die Kooperation in der Gesundheitsversorgung zwischen der Schweiz und Deutschland zu erweitern und die Patientinnen-/Patientenfreizügigkeit zwischen den beiden Staaten zu erhöhen.
Bei einer vollständigen Aufhebung des Territorialitätsprinzips könnten alle ambulanten und stationären Leistungen wahlweise in der Schweiz oder im Ausland bezogen werden. Der internationale Wettbewerb unter den Leistungserbringern könnte einerseits zu einer Verbesserung des Preis-/Leistungsverhältnisses bei den schweizerischen Leistungserbringer führen. Anderseits bestünde die Gefahr einer Mengenausweitung, da im Gesundheitsmarkt die Nachfrage weitgehend durch das Angebot bestimmt wird, was durch die tieferen Preise im Ausland wohl kaum kompensiert werden könnte. Deshalb ist nicht ausgeschlossen, dass eine vollständige Aufhebung des Territorialitätsprinzips negative Auswirkungen auf die Kosten der Krankenversicherung hätte.
Aus diesen Gründen wird eine kontrollierte Lockerung des Territorialitätsprinzips vorgeschlagen, die sich auf bestimmte Leistungen oder auf einen regionalen Markt beschränkt. Eine solche Öffnung erlaubt es, die Chance eines positiven Effektes auf die Kosten der Krankenversicherung wahrzunehmen, ohne das Risiko einer unkontrollierten Mengenausweitung einzugehen. Da die bisherigen Rechtsgrundlagen solche wahlweise Leistungsbezüge im Ausland nicht zulassen, ist eine zusätzliche Bestimmung in Artikel 36 KVV aufzunehmen.
Als erster Schritt schlägt die Verordnungsrevision vor, Pilotversuche zuzulassen. Im neuen Absatz 1bis wird geregelt, dass das Departement die Leistungen bezeichnet, welche im Ausland erbracht werden, deren Kosten zeitlich befristet und versuchsweise von der OKP übernommen werden. Damit hat das Departement die Möglichkeit, das oben erwähnte Pilotprojekt