Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 11 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
sungen der Verordnungen nicht über die Anforderungen der europäischen Richtlinien hinausgehen und zu keiner Verschärfung des heutigen Rechts führen.
4. Kommentare zu den einzelnen Verordnungen
4.1 Chemikalienverordnung
Allgemeine Bemerkungen
BS [10], Chemsuisse [33], GR [25], LU [2], SH [12], SO [9], TI [26], ZH [1] bedauern, dass bei der Revision der Verordnung die Einführung von Minimalanforderungen an Personen, die mit der Selbstkontrolle beauftragt sind, nicht angesprochen wird.
Chemsuisse [33], LU[2], TI [26] machen darauf aufmerksam, dass die Übersetzung des deutschen Adjektives "gewerblich" durch den italienischen Begriff "commerciale" im Rahmen von mehreren Artikeln nicht geeignet ist.
STIZ [50] beantragt, dass in der nächsten Revision der Verordnung, die Registriernummer der Zubereitung auf deren Etikette angegeben werden muss.
Kommentare zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2 Begriffe
AG [16], GL [7], GR [25], LU [2], NW[6], OW[5], SH[12], SZ [4], UR[3], VKCS [55], ZG [8] beantragen die Definition der Begriffe "Abgabe", "beruflich" und "gewerblich".
Artikel 7 Grundpflichten
Eco swiss [35], SGCI [42], VSS lubes [57], VSLF [58] beantragen die bisherige Formulierung zu behalten.
Artikel 37 Besondere Vorschriften
Abs. 1
Eco swiss [35], SGCI [42], VSS lubes [57] sind der Meinung, dass der Begriff "Behälter" durch "Innengebinde" zu ersetzen ist.
Abs. 4
Chemsuisse [33], GL [7], GR [25], LU[2], SO [9], SH[12], UR[3] beantragen, den Verweis auf die EU RL 75/324/EWG mit dem zusätzlichen Verweis auf gewisse Artikel zu ergänzen, BS[10] beantragt einen einzigen Verweis auf die gesamte Richtlinie.
VD[18] schlägt vor, dass die tastbaren Gefahrenhinweise ebenfalls auf den äusseren Verpackungen anzubringen sind.
Artikel 47 Ausführung der Kennzeichnung
Abs. 1bis
BL [11], BS [10], Chemsuisse [33], COOP [63], GL [7], GR [25], LU [2], NW[6], OW[5], SH[12], SO [9], STIZ[50], UR[3], VKCS [55], ZG [8], ZH [1] beantragen eine Beschränkung der Erleichterung auf Kleinpackungen und eine Information der Vollzugsbehörden über die gewährten Erleichterungen.
Abs. 3
BS [10], Chemsuisse [33], GL [7], GR [25], LU [2], NW[6], OW[5], SH[12], SO [9], STIZ[50], SZ [4], TI [26], UR[3], VKCS [55], ZH [1] beantragen, dass eine Kennzeichnung auf englisch als einzige Sprache nur für die chemische Industrie und für die Forschung & Entwicklung beschränkt wird.
3/11 anhörungsbericht_final_d (2)