Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 11 Seiten
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Anhang I
Ziffer 1.2 Zuordnung der Gefahrensymbole
TI [26] ist mit der Ergänzung vom F+ nicht einverstanden.
Ziffer 2.1 Einfache R-Sätze
BL [11], BS [10], Chemsuisse [33], LU [2], SO [9], UR[3], ZH [1] beantragen die Anpassung vom R-Satz R33 an die EU-Richtlinie.
Die gleichen Anhörungsteilnehmer und die SUVA [51] weisen darauf hin, dass die Begriffe hochentzündlich und leichtentzündlich im gesamten Verordnungsrecht an die korrekte Schreibweise angepasst werden müssen.
Ziffer 2.5 Ausnahmen
TI [26] meint, dass diese Änderung zur Reduktion des Schutzniveaus führt und bestreitet die Änderung.
Ziffer 3.1 Einfache S-Sätze
BL [11], BS [10], Chemsuisse [33], LU [2], SO [9], UR[3], ZH [1] beantragen, dass der an schweizerische Verhältnisse angepasste S-Satz S35 'Vollständig entleerte Verpackung mit dem Siedlungsabfall entsorgen. Teilentleerte Behälter der Verkaufsstelle zurückgeben oder einer Sammelstelle für Sonderabfälle übergeben" hier oder alternativ bei Ziffer 3.3 Abs. 4 erwähnt wird.
Ziffer 3.2 Kombinierte S-Sätze
Chemsuisse [33] verlangt die Korrektur des Wortlauts von S27/28 entsprechend der EU-Richtlinie.
TI [26] ist mit der Änderung der Bestimmung nicht einverstanden.
Ziffer 5.4 Zubereitungen, die Aktivchlor enthalten
Die Änderung ist für TI [26] nicht befriedigend.
Ziffer 5.6 Zubereitungen in Aerosolform
BL [11], BS [10], Chemsuisse [33], LU[2], NW [6], OW [5], SO [9], SZ [4], UR[3] VKCS [55] und ZH [1] beantragen die Ergänzung der Verweise auf die Richtlinie 75/324/EWG. Sie machen auch auf einen Übersetzungsfehler in der deutschen Version aufmerksam.
TI [26] möchte einen Verweis auf die EDI-Verordnung über die Druckgaspackungen.
Ziffer 5.11 Gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind
Gemäss BL [11], BS [10], Chemsuisse [33], GL [7], GR [35], LU [2], SH [12], SO [9], UR[3], ZH [1] sollte die explizite Erwähnung des Erfordernisses zweier Amtssprachen für die Gebrauchsanweisung in der Ziffer 5.11 durch einen Verweis auf den Artikel 47 ersetzt werden.
TI [26] erwähnt eine falsche Übersetzung vom Begriff "Vernichtung".
Anhang II
Ziffer 1
Eco swiss [35], SGCI [42] und VSS lubes [57] sind der Meinung, dass die bisherige Formulierung klarer war.
Das STIZ sollte gemäss TI [26] obligatorisch erwähnt werden.
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