Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 11 Seiten
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Artikel 48 innere Verpackungen und Transportverpackungen
Abs. 1
BL [11] beantragt, dass die notwendige Kennzeichnung von der Herstellerin mitgeliefert werden muss. TG [17] beantragt den Verzicht auf die Möglichkeit, dass eine Kennzeichnung auf die innere Verpackung erst nach dem Entfernen der Transportverpackung anzubringen ist.
Abs. 2
Chemsuisse [33], GL [7], GR [25], LU [2], SH[12], SO [9], UR[3], ZG [8], ZH [1] beantragen zu präzisieren, dass die Gefahrensymbole nur durch die gleichwertigen Gefahrenzettel ersetzt werden können.
Abs. 3
Gemäss Chemsuisse [33], GL [7], GR [25], LU [2], SH[12], SO [9], UR[3], ZG [8], ZH [1] ist der Inhalt von Absatz 3 in Absatz 1 zu transferieren.
Artikel 50 Ausnahmen
Abs. 2
TG [17], ZG [8] beantragen eine Angleichung des Textes an die Formulierung der deutschen Version der EU Richtlinie 67/548/EWG.
TI [26] schlägt vor, dass die anderen geltenden Bestimmungen für Sprengstoffe und Druckgaspackungen zitiert werden.
Art. 67 Änderungen
TI [26] weist auf die Schwierigkeit der Kontrolle der eingeführten Produktemengen hin.
Artikel 69 Ausnahmen der Meldepflicht
IGS [61] beantragt eine Ausnahme der Meldepflicht für Gasmischungen.
Artikel 70 Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin
Abs. 3
Chemsuisse [33], BE [22], BS [10], GL [7], GR [25], LU [2], SH [12], SO [9], UR [3] und ZH [1] begrüssen die Absicht, die Kennzeichnungspflicht entlang der Handelskette in der Verordnung festzuhalten. Sie schlagen auch vor, dass der eigene Name, die eigene Adresse und die Telefonnummer zusätzlich zum Namen und der Adresse der Herstellerin angegeben werden müssen. Eventuell wäre auch der Inhalt des neuen Absatzes 3 in den Artikel 39 zu verschieben.
STIZ [50] begrüsst, dass diese Lücke geschlossen wird, bedauert jedoch, dass die Händlerin keiner Meldepflicht untersteht.
Eco swiss [35], SGCI [42] und VSS lubes [57] schlagen vor, den Begriff "Abgabeform" durch die Begriffe "Verpackung" oder "Behälter" zu ersetzen. Sie fragen sich auch, was mit dem Namen auf dem SDB passiert.
Artikel 72 Aufbewahrung
Abs. 1bis
Chemsuisse [33], BL [11], BS [10], GL [7], GR [25], LU [2], SH [12], SO [9] und ZH [1] begrüssen die Ausdehnung der Bestimmungen des bisherigen Artikels 77 für besonders gefährliche Produkte auf die übrigen gefährlichen Stoffe und Zubereitungen. Die Anforderungen von Artikel 35 wären auch in den Artikel 72 einzuschliessen.
Artikel 76 Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen
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