Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 11 Seiten
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Rechkhaus [62] schlägt vor, Produkte nicht als besonders gefährlich zu betrachten, die als umweltgefährlich mit R 50/53 gekennzeichnet sind und in kleinen Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
Bst. a Ziff. 7
Migros [64] wünscht, dass diese Bestimmung ersatzlos gestrichen wird.
Artikel 77 Aufbewahrung
Abs. 2
Gemäss Chemsuisse [33], VKCS [55], STIZ [50], AG [16], BE [22], BL [11], BS [10], GL [7], GR [25], LU [2], NW [6], OW [5], SH [12], SO [9], SZ [4], UR [3] und ZH [1] sollte es selbstverständlich sein, dass wenigstens bei den besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen auch auf den Aufbewahrungsgefässen die Gefahrensymbole angebracht sind.
Artikel 78 Ausschluss der Selbstbedienung
Chemsuisse [33], VKCS [55], STIZ [50], BE [22], BL [11], BS [10], GE [20], GL [7], GR [25], LU [2], NE [19], NW [6], OW [5], SH [12], SO [9], SZ [4], TG [17], UR [3], VD [18], ZG [8] und ZH [1] sind der Meinung, dass auf die vorgeschlagene Änderung zu verzichten ist.
Eco swiss [35], SGCI [42], SKW [48] und VSS lubes [57] stellen den Antrag auf eine Ausnahme für den Verkauf von gewissen ätzenden Produkten in der Selbstbedienung.
Artikel 79 Abgabebeschränkungen
Eco swiss [35], SGCI [42], Stiz [50] und VSS lubes [57] sind der Meinung, dass auf die vorgeschlagene Änderung zu verzichten ist.
TI [26] wünscht die Definition von "mündige Personen".
Artikel 80 Besondere Pflichten bei der Abgabe
Chemsuisse [33], GL [7], GR [25], SH [12], SO [9] und ZH [1]beantragen zu präzisieren, ob auch auf die Prüfung der Identität verzichtet werden kann.
STIZ [50] möchte eine generelle Regelung für den Versand von besonders gefährlichen Chemikalien.
GE [20] undTI [26] sind gegen den Versand von Selbstverteidigungsprodukten.
Artikel 81 Sachkenntnis bei der Abgabe
Eco swiss [35], SGCI [42], VSLF [58] und VSS lubes [57] sind der Meinung, dass die neue Formulierung missverständlich ist.
TG [17] und ZG [8] finden den Ausdruck "am Tag der Anmeldung" nicht realistisch.
Artikel 107 Anmeldung neuer Stoffe
Eco swiss [35], SGCI [42] und VSS lubes [57] beantragen die Streichung des neu eingeführten Textes.
Artikel 109 Meldepflicht
VSLF [58] beantragt eine Verlängerung der Nachmeldepflicht für Zubereitungen, die nach altem Recht in Verkehr gebracht wurden.
Artikel 110a Änderung der Einstufungs- oder Kennzeichnungskriterien
Eco swiss [35], SGCI [42], SKW[48], VSLF[58] und VSS lubes [57] beantragen eine Verlängerung der Anpassungsfrist auf 2 Jahre.
SBV [29] beantragt eine Verlängerung der Anpassungsfrist auf 5 Jahre.
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