Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 11 Seiten

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4.2 Biozidprodukteverordnung

Allgemeine Bemerkungen

In den Stellungnahmen quasi sämtlicher Kantone und der meisten betroffenen Verbände, namentlich in den Stellungnahmen des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz, von ChemSuisse [33],

STIZ [50] sowie von der SGCI [42] und der Erdöl-Vereinigung [37], von PVCH [41], SDV [47], VLO [60] und VSS lubes [57] sowie in der Stellungnahme von Coop [63] wird die Harmonisierung der VBP-Bestimmungen mit zwischenzeitlich revidierten EG-Gesetzesbestimmungen bzw. mit divergierenden Regelungen im Vergleich zu jenen für Stoffe und Zubereitungen in der ChemV, die z.T. auf Grund legislatorischer Versäumnisse beim Inkraftsetzen der VBP bestanden, begrüsst. Der SKW [48] und VSS lubes [57] fordern angemessene Übergangsfristen für die revidierten Bestimmungen. BL [11] hat bei einzelnen der revidierten Bestimmungen Unklarheiten, der SBV [29] kostensteigernde Anpassungen ausgemacht. Coop [63] und sinngemäss auch Migros [64] plädieren als Grossverteiler generell für praxistaugliche Regelungen in der Schweiz, welche zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führen und auch keine Benachteiligung der schweizerischen Konsumenten zur Folge haben.

Kommentare zu den einzelnen Artikeln

Art. 9 Wirkstofflisten

GR [25] kann der Verweistechnik auf das EG-Recht wenig abgewinnen, weil bei jeder Änderung des EG-Rechts eine Revision der VBP-Bestimmung resultiere.

Art. 10 Inverkehrbringen von Wirkstoffen

GR [25] plädiert dafür, die bisherige Formulierung von Artikel 10 Absatz 2 ist beizubehalten, denn bei einem Unfall müssten den schweizerischen Behörden der Wirkstoff bzw. dessen Eigenschaften bekannt sein.

Art. 36 Verpackung

GL [7], SO [9], GR [25], ChemSuisse [33]und STIZ [50] begrüssen den Einbezug von Artikel 37 ChemV in den Verweis, so dass die besonderen Vorschriften (z.B. kindersichere Verschlüsse) für Stoffe und Zubereitungen neu auch für Biozidprodukte gelten.

Art. 43 Abgabe

GL [7], SO [9], GR [25], ChemSuisse [33] und STIZ [50] begrüssen den Verweis auf Art. 73, 74 und 78 ChemV ausdrücklich, wodurch die Harmonisierung der Abgabebestimmungen mit denjenigen für Stoffe und Zubereitungen bewerkstelligt werde. In den genannten Stellungnahmen und in jener von BS [10] wird darauf hingewiesen, dass Art. 76 ChemV vom VBP-Verweis nicht erfasst wird. Migros [64] und Reckhaus [62] hingegen kritisieren den Verweis auf Art. 78 ChemV, wodurch die Abgabe von besonders gefährlichen Biozidprodukten (Javel in Tablettenform, Ameisenköder etc.) analog zu Stoffen und Zubereitung in der Selbstbedienung eingeschränkt bzw. verunmöglicht werde. Solche Regelungen hätten für das Unternehmen kostenspielige Ausbildungen beim Personal (Sachkenntnis) zur Folge. Durch diese im Vergleich zu den Nachbarländern strengeren Vorschriften werde der schweizerische Anbieter gegenüber den Mitbewerbern im EU-Raum schlechter gestellt. Solche Abgabevorschriften verteuerten die Produkte, was auch zum Nachteil der Konsumenten sei. Reckhaus [62] prognostiziert für das eigene Unternehmen einen Umsatzverlust von ca. 20% im Fall der Einführung der neuen Abgaberegelung für besonders gefährliche Biozidprodukte.

Art. 62 Übergangsbestimmungen

GL [7], SO [9], GR [25], SH [12] und ChemSuisse [33] weisen darauf hin, dass jene Hersteller, die frühzeitig auf die neue Kennzeichnung umgestellt haben, auf Grund der neuen Abgabevorschriften betreffend Selbstbedienung gegenüber jenen benachteiligt würden, die ihre Kennzeichnung unverändert belassen haben und die nun in den Genuss der verlängerten Übergangsvorschrift kämen. Chem-

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