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Vernehmlassung 2005/119: Erste Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung · 14 Seiten
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Anhang 2.15 (Art. 3, 16)
Batterien und Akkumulatoren
Ziff. 2.2 Abs. 1 Fussnote 73, erster Satz
2.2 Nickel-Cadmium-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge
73
ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/673/EG des Rates vom 20. September 2005 (ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 69). ...
Ziff. 7.3 Abs. 3
7.3 Meldepflicht und Fälligkeit
3 Überträgt die Organisation die Erhebung der Gebühr der Eidgenössischen Zollverwaltung, so gilt für die Erhebung, die Fälligkeit und die Zinsen sinngemäss die Zollgesetzgebung.
Ziff. 7.6 Abs. 3bis
7.6 Organisation
3bis Sie kann mit der Eidgenössischen Zollverwaltung die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Die Eidgenössische Zollverwaltung kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Batterien und Akkumulatoren mitzuteilen.
Ziff. 10 Abs. 1 und 3
10 Übergangsbestimmungen
1 Das Verbot nach Ziffer 2.2 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
3 Das Verbot nach Ziffer 2.2 Absatz 2 gilt nicht für Elektrofahrzeuge, die in der Schweiz oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vor dem 1. Januar 2009 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.