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Vernehmlassung 2005/119: Erste Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung · 14 Seiten

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Anhang 2.16 (Art. 3)

Besondere Bestimmungen zu Metallen

Ziff. 3 Abs. 5

3 Cadmium in verzinkten Gegenständen

5 Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugwerkstoffen und –bauteilen, Fahrzeugen sowie Elektro- und Elektronikgeräten und deren Ersatzteilen, die verzinkte Bestandteile enthalten, gelten Ziffern 5, 6 und 7 Absätze 2 bis 5.

Ziff. 5.1 Fussnote 82

5.1 Begriffe

82

ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/673/EG des Rates vom 20. September 2005 (ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 69).

Zi ff. 5.2 Abs. 1, 3 und 4

5.2 Verbote

1 Verboten ist das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugwerkstoffen und -bauteilen, die mehr als 0.1 Massenprozent Blei oder Chrom(VI) oder mehr als 0.01 Massenprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.

3Aufgehoben

4 Für Fahrzeugbauteile aus cadmiumhaltigen Kunststoffen sowie cadmierte Fahrzeugbauteile gelten Ziffer 2 sowie Anhang 2.9.

Ziff. 5.3

5.3 Ausnahmen

1 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für für die in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG ohne Befristung aufgeführten Fahrzeugwerkstoffe und –bauteile unter den dort genannten Bedingungen.

2 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für Ersatzteile für Fahrzeuge, die nach Ziffer 7 Absatz 4 noch in Verkehr gebracht werden dürfen, mit Ausnahme von:

a. Auswuchtgewichten;

b. Kohlebürsten;

c. Kupfer in Reibmaterialien der Bremsbeläge mit einem Massengehalt von mehr als 0.4 Prozent Blei.

3 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die Werkstoffe oder Bauteile enthalten, die nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden dürfen.