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Vernehmlassung 2005/119: Erste Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung · 14 Seiten

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Anhang 1.12 (Art. 3)

Benzol und Homologe

1 Benzol

1.1 Verbote

1 Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Benzol (CAS-Nr. 71-43-2).

2 Verboten sind auch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr Benzol.

1.2 Ausnahmen

1 Die Verbote nach Ziffer 1.1 gelten nicht, wenn Benzol sowie Benzol haltige Stoffe und Zubereitungen verwendet werden sollen:

a. in geschlossenen Systemen bei industriellen Verfahren;

b. zu Analyse- und Forschungszwecken.

2 Für Benzine bleiben die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung vom 16 . Dezember 19852 vorbehalten.

2 Toluol

Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Toluol (CAS-Nr. 108- 88-3) und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr Toluol in Klebstoffen und Sprühfarben, die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.

2 SR 814.318.142.1