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Vernehmlassung 2005/119: Erste Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung · 14 Seiten
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Anhang 1.12 (Art. 3)
Benzol und Homologe
1 Benzol
1.1 Verbote
1 Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Benzol (CAS-Nr. 71-43-2).
2 Verboten sind auch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr Benzol.
1.2 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 1.1 gelten nicht, wenn Benzol sowie Benzol haltige Stoffe und Zubereitungen verwendet werden sollen:
a. in geschlossenen Systemen bei industriellen Verfahren;
b. zu Analyse- und Forschungszwecken.
2 Für Benzine bleiben die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung vom 16 . Dezember 19852 vorbehalten.
2 Toluol
Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Toluol (CAS-Nr. 108- 88-3) und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr Toluol in Klebstoffen und Sprühfarben, die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.