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Vernehmlassung 2005/119: Erste Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung · 14 Seiten
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Ziff. 7
7 Übergangsbestimmungen
1 Die Verbote nach Ziffer 1.1 treten am 1. Juli 2007 in Kraft.
2 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile, die in der Schweiz oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vor dem 1. August 2006 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
3 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt auch nicht für die in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG aufgeführten Fahrzeugwerkstoffe und –bauteile, wenn diese:
a. in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA bis zu den in diesem Anhang genannten Fristen erstmals in Verkehr gebracht werden; und
b. die in diesem Anhang genannten Bedingungen einhalten.
4 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die Werkstoffe oder Bauteile enthalten, die nach den Absätzen 2 und 3 in Verkehr gebracht worden sind.
5 Das Verbot nach Ziffer 6.2 Absatz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte sowie deren Ersatzteile, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vor dem 1. Juli 2006 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.