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Vernehmlassung 2005/119: Erste Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung · 14 Seiten
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Ziff. 6 Abs. 3 und 4
6 Übergangsbestimmungen
3 Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe d gelten für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen ab dem 1. Januar 2010.
4 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für das Inverkehrbringen von Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung, die vor dem 1. Januar 2010 hergestellt worden sind.