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Vernehmlassung 2005/119: Erste Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung · 14 Seiten
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Anhang 2.8 (Art. 3)
Anstrichfarben und Lacke
Ziff. 3 Abs. 2 und 3
3 Ausnahmen
2 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt nicht für:
a. die Einfuhr von Anstrichfarben und Lacken zur Behandlung von Gegenständen, die in vollem Umfang ausgeführt werden;
b. die Einfuhr von Gegenständen, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden;
c. das Inverkehrbringen von Anstrichfarben und Lacken für die Behandlung der in Absatz 3 genannten Gegenstände;
3 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt vorbehaltlich Anhang 2.16 Ziffern 5, 6 und 7 Absätze 2 bis 5 auch nicht für das Inverkehrbringen von mit Anstrichfarben oder Lacken behandelten Fahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten sowie deren
Bauteilen.
Ziff. 4 Abs. 2 und 3
4 Übergangsbestimmungen
2Aufgehoben
3Aufgehoben