Vorlage

Vernehmlassung 2005/119: Erste Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

Ziff. 5.4

5.4 Besondere Kennzeichnung

Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile sind nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen.

Ziff. 6.1 Bst. a Fussnote 84

6.1 Begriffe

84

ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/310/EG der Kommission vom 21. April 2006 (ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 38).

Ziff. 6.2 Abs. 1 - 3

6.2 Verbote

1 Neue Elektro- und Elektronikgeräte sowie neue Ersatzteile für Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Werkstoffe oder Bauteile mehr als 0,1 Massenprozent Blei oder Chrom(VI) oder mehr als 0,01 Massenprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.

2Aufgehoben

3 Für Bauteile aus cadmiumhaltigen Kunststoffen sowie cadmierte Bauteile gelten Ziffer 2 sowie Anhang 2.9.

Ziff. 6.3

6.3 Ausnahmen

1 Das Verbot nach Ziffer 6.2 Absatz 1 gilt nicht für:

a. Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien 8 (Medizinische Geräte) und 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente) nach Anhang IA der Richtlinie 2002/96/EG fallen;

b. Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien nach Anhang IA der Richtlinie 2002/96/EG fallen, jedoch Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt;

c. Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Schweiz dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind;

d. Elektro- und Elektronikgeräte, welche die im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG aufgeführten Werkstoffe oder Bauteile unter den dort genannten Bedingungen enthalten.

2 Das Verbot nach Ziffer 6.2 Absatz 1 gilt nicht für Ersatzteile für Elektro- und Elektronikgeräte, die nach Absatz 1 oder Ziffer 7 Absatz 5 in Verkehr gebracht werden dürfen.