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Vernehmlassung 2005/119: Erste Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung · 14 Seiten

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Anhang 2.2 (Art. 3)

Reinigungsmittel

Ziff. 2 Abs. 1 Bst. f Fussnote 53, erster Satz

2 Verbote

53

ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 5). ...

Ziff. 5 Abs. 4 Bst. e

5 Datenblatt über Inhaltsstoffe

4 Das Datenblatt über Inhaltsstoffe muss folgende Angaben enthalten:

e. Unter einem Inhaltsstoff ist jeder chemische Stoff künstlichen oder natürlichen Ursprungs zu verstehen, der dem Reinigungsmittel absichtlich zugesetzt wurde. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt ein Parfum, ätherisches Öl oder Farbstoff als ein einzelner Inhaltsstoff und keiner der darin enthaltenen Stoffe ist aufzuführen, eine Ausnahme bilden diejenigen allergenen Duftstoffe, die nach Ziffer 3 Absatz 4 angegeben werden müssen.