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Vernehmlassung 2005/121: Aktionsplan gegen Feinstaub - Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) · 13 Seiten

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F342-0424

Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1)

Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

Ziff. 41

Beträgt der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr, so dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten.