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Vernehmlassung 2005/121: Aktionsplan gegen Feinstaub - Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) · 13 Seiten

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F342-0424

Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen

Ziff. 22 Bst. c und d

c. Kohlefeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW

d. Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, sofern sie ausschliesslich mit reinem, naturbelassenem Holz nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d betrieben werden.

Ziff. 22 Bst. e und f

Aufgehoben

Ziff. 24

24 Kennzeichnung

1 Bei Anlagen nach Artikel 20 muss an gut sichtbarer Stelle ein Geräteschild angebracht sein, welches mindestens die folgenden Angaben enthält:

a. Namen und Firmensitz des Herstellers;

b. Handelsbezeichnung und Typ, unter welchem das Gerät vertrieben wird;

c. Herstellernummer und Baujahr;

d. Feuerungs- bzw. Nennwärmeleistung oder Leistungsbereich in kW.

2 Das Geräteschild von Öl- und Gasfeuerungen nach Artikel 20 muss zudem folgende Angaben enthalten:

a. minimaler feuerungstechnischer Wirkungsgrad oder maximal zulässige Abgasverluste nach Anhang 4 Ziffer 3;

b. bei Ölfeuerungen die NOx-Klasse sowie in Klammern den NOx-Grenzwert nach Anhang 4 Ziffer 21 dieser Klasse in mg/kWh;

c. bei Gasfeuerungen den NOx-Grenzwert nach Anhang 4 Ziffer 21 in mg/kWh.

3 Das Geräteschild von Holz- und Kohlefeuerungen nach Artikel 20 muss zudem Angaben über die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 4 Ziffer 22 für Kohlenmonoxid (CO) und für Feststoffe (Staub) in mg/m3 enthalten.