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Vernehmlassung 2005/121: Aktionsplan gegen Feinstaub - Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) · 13 Seiten
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F342-0424
Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen
Ziff. 22 Bst. c und d
c. Kohlefeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW
d. Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, sofern sie ausschliesslich mit reinem, naturbelassenem Holz nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d betrieben werden.
Ziff. 22 Bst. e und f
Aufgehoben
Ziff. 24
24 Kennzeichnung
1 Bei Anlagen nach Artikel 20 muss an gut sichtbarer Stelle ein Geräteschild angebracht sein, welches mindestens die folgenden Angaben enthält:
a. Namen und Firmensitz des Herstellers;
b. Handelsbezeichnung und Typ, unter welchem das Gerät vertrieben wird;
c. Herstellernummer und Baujahr;
d. Feuerungs- bzw. Nennwärmeleistung oder Leistungsbereich in kW.
2 Das Geräteschild von Öl- und Gasfeuerungen nach Artikel 20 muss zudem folgende Angaben enthalten:
a. minimaler feuerungstechnischer Wirkungsgrad oder maximal zulässige Abgasverluste nach Anhang 4 Ziffer 3;
b. bei Ölfeuerungen die NOx-Klasse sowie in Klammern den NOx-Grenzwert nach Anhang 4 Ziffer 21 dieser Klasse in mg/kWh;
c. bei Gasfeuerungen den NOx-Grenzwert nach Anhang 4 Ziffer 21 in mg/kWh.
3 Das Geräteschild von Holz- und Kohlefeuerungen nach Artikel 20 muss zudem Angaben über die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 4 Ziffer 22 für Kohlenmonoxid (CO) und für Feststoffe (Staub) in mg/m3 enthalten.