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Vernehmlassung 2005/121: Aktionsplan gegen Feinstaub - Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) · 13 Seiten

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F342-0424

742 Emissionsgrenzwerte

Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

über 1 MW über bis 1 MW bis 10 MW 10 MW

– Bezugsgrösse:

Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol 13 1111

– Feststoffe insgesamt: mg/m3 30 2010

– Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 500 250150

– Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) 1) mg/m3 250 250150

1) Bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr

Ziff. 81 Abs. 2

2 Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziffer 6 nicht. Wird Kohle oder Heizöl "Mittel" oder "Schwer" verwendet, so müssen die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie nicht höher sind als die ungeminderten Emissionen bei der Verwendung einer Brennstoffqualität mit einem Schwefelgehalt von 1,0 Prozent (%Masse).