Vorlage
Vernehmlassung 2005/121: Aktionsplan gegen Feinstaub - Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) · 13 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
F342-0424
742 Emissionsgrenzwerte
Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Feuerungswärmeleistung
über 1 MW über bis 1 MW bis 10 MW 10 MW
– Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol 13 1111
– Feststoffe insgesamt: mg/m3 30 2010
– Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 500 250150
– Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) 1) mg/m3 250 250150
1) Bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr
Ziff. 81 Abs. 2
2 Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziffer 6 nicht. Wird Kohle oder Heizöl "Mittel" oder "Schwer" verwendet, so müssen die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie nicht höher sind als die ungeminderten Emissionen bei der Verwendung einer Brennstoffqualität mit einem Schwefelgehalt von 1,0 Prozent (%Masse).