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Vernehmlassung 2005/121: Aktionsplan gegen Feinstaub - Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) · 13 Seiten
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F342-0424
Anhang 5 (Art. 21 und 24)
Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe
Ziff. 11 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Ziff. 2
Aufgehoben
Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a
1 Als Holzbrennstoffe gelten:
a. naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, namentlich Scheitholz, Reisig und Zapfen;
b. naturbelassenes nicht stückiges Holz, namentlich Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde;
c. Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe sowie Einwegpaletten aus Massivholz, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält;
d. Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz, sofern für deren Herstellung nur natürliche Gleitmittel verwendet wurden, welche keine höheren oder andere Emissionen als naturbelassenes Holz verursachen.
2 Nicht als Holzbrennstoffe gelten:
a. Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, Altholz aus Verpackungen und alte Holzmöbel, sowie Gemische davon mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1;