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Vernehmlassung 2005/121: Aktionsplan gegen Feinstaub - Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) · 13 Seiten
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F342-0424
Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
Ziff. 714 Abs. 1 Bst. l
l. Dioxine und Furane, angegeben als Summenwert 0,1 ng/m3 der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-12
Ziff. 723
Die staubförmigen Emissionen dürfen 20 mg/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 74 (neu)
74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft 741 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden.
2 Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 oder 721 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71 oder Ziffer 72.
3 Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit anderen Brennstoffen nach Anhang 5 verbrannt, gilt der Mischgrenzwert nach Anhang 3 Ziffer 82.
4 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).
2 Bezugsquelle dieser Norm: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur