Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 15 Seiten
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VKS begrüsst die Revision der IGV und insbesondere die Neuregelung bez. des Umgangs mit unbekannten Krankheiten. SRK stimmt den IGV ohne Einschränkung zu, wobei insbesondere die umfassende Revision der Vorschriften begrüsst wird wie auch das Fehlen einer abschliessenden Liste von Krankheiten. H+ begrüsst die IGV sowie die Neuregelung bez. Umgang mit unbekannten Krankheiten und unterstreicht die Stärkung der WHO durch die Revision der Vorschriften. STV begrüsst die IGV und hält fest, dass die Revision der IGV auch im Interesse des Tourismus sei. SGHS begrüsst die IGV inhaltlich. RSD hat Fragen zu den IGV im Lichte anderer internationaler Abkommen.
FRS nimmt die IGV zur Kenntnis und NW, KV und CSP sind mit den IGV einverstanden, verzichten aber auf eine detaillierte Stellungnahme. sgv sieht keine echten Probleme bei der Umsetzung der IGV.
FR und SAMW erklären sich ebenfalls einverstanden und fügen hinzu, dass sie keine Einwände, bzw. weitere Bemerkungen anzubringen haben. Post erklärt, dass sie keine Bemerkungen zu den IGV habe.
b) Bemerkungen zu einzelnen Artikeln der IGV
Die eingegangenen Stellungnahmen äussern sich z.T. explizit zu einzelnen Artikeln der IGV, teilweise werden aber auch bestimmte Themen angesprochen, die nachfolgend einzelnen Artikeln zugeordnet werden.
Art. 2 (Zweck und Anwendungsbereich):
NE und SP erwähnen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs, GE nimmt davon Kenntnis, VS begrüsst sie ausdrücklich. AG und LU unterstützen den Ansatz der revidierten IGV ebenfalls, d.h. die Ausdehnung des Anwendungsbereichs sowie das Ziel, auch bei bedeutenden Gesundheitsereignissen die Handels- und Reisefreiheit nicht unverhältnismässig oder unnötig einzuschränken.
Art. 4 (Zuständige Behörden):
NE befindet, dass die Nationale IGV-Anlaufstelle beim BAG anzusiedeln und eine entsprechende Stärkung des Amtes unerlässlich sei. SRK stellt die Bedeutung der Benennung einer Nationalen IGV-Anlaufstelle und die in diesem Zusammenhang nötige Klärung der Zuständigkeiten im föderalistischen Kontext in den Vordergrund. FDP stellt fest, dass trotz der in den Kantonen bestehenden Kapazitäten
– die überprüft werden müssten – vor dem Hintergrund der Ereignisse im Zusammenhang mit der Vogelgrippe die auf nationaler Ebene zu schaffende IGV-Anlaufstelle Sinn mache..
Art. 6 (Meldung):
Städte erklären, dass das in diesem Artikel geforderte Melde- und Überwachungssystem in der Schweiz bereits gegeben sei.
GE begrüsst die Verkürzung der Meldefrist und betrachtet sie neben der Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit als einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung einer Epidemie oder Pandemie, weist aber auch darauf hin, dass eine Verkürzung der Meldefrist Anpassungen der Melde-VO sowie Übergangsfristen bei der Umsetzung der IGV auf kantonaler Ebene bedingten.
AR, AI, OW, TG, SG, SH, ZG und ZH sehen in der Verkürzung der Meldefrist eine Gefahr vorschneller Meldungen. AR, AI, OW, SH und ZH fügen an, dass dieser Umstand alleine jedoch eine Ablehnung der IGV nicht rechtfertige.
SG und ZG weisen darauf hin, dass eine Verkürzung der Frist die Gefahr von Meldungen nicht gesicherter Gefahrensituationen berge. FDP macht geltend, dass das Ziel von Verbesserungen im Bereich Früherkennung, Kommunikation und Vernetzung ein möglichst schneller, transparenter Informationsfluss sein müsse, um die Gefahr der Auslösung eines Fehlalarms einzudämmen.