Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 15 Seiten

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angesichts der (bestehenden) Sozialversicherungstarife in der Schweiz nicht akzeptabel. ECO spricht sich gegen eine Nivellierung der Gebühren nach oben aus.

Art. 43 (Zusätzliche Gesundheitsmassnahmen):

NE weist auf die durch diesen Artikel gegebene Möglichkeit für Vertragsstaaten hin, das Schutzniveau für die eigene Bevölkerung höher als den internationalen Standard festzusetzen.

Art. 46 (Transport und Handhabung von biologischen Stoffen, Reagenzien und Materialien für Diagnosezwecke):

USGEB stellt fest, dass die Zwecksetzung dieses Artikels die biomedizinische Grundlagenforschung einschliessen sollte, damit der Austausch von biologischem Material für die Grundlagenforschung auch bei Epidemien möglich wäre.

Anlage 1 (Geforderte Kernkapazitäten):

RSD weist darauf hin, dass unter lit. B (Ziff. 1, Bst. c; Ziff. 2, Bst. c, f und g) zur Durchsetzung von Empfehlungen der WHO die Bereitstellung von Kernkapazitäten auch in Häfen gefordert werden.

Städte erwähnen, dass der Begriff „kommunale Ebene“ nicht klar definiert, bzw. vom Begriff „untere Ebene“ nicht abgegrenzt sei, und halten fest, dass das Fehlen kommunaler Vergleichsdaten über Inzidenzraten die Bewertung von Ereignissen erschwere. Ferner weisen sie darauf hin, dass die nötigen Kapazitäten und Strukturen auf Gemeindeebene wahrscheinlich fehlten, um angeordnete Massnahmen durchzuführen; um diese Vermutung zu überprüfen, müssten jedoch Vorgaben der mittleren und oberen Ebene vorliegen.

Anlage 2 (Entscheidungsschema zur Bewertung und Meldung von Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können):

GE begrüsst die Anpassung der Liste von Krankheiten, die im Algorithmus aufgeführt ist. VKS erwähnt die Komplexität des vorliegenden Algorithmus im Wissen, dass man ihn nicht mehr ändern könne.

Anlage 3 (Muster der Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle / der Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle):

RSD hält fest, dass sich die angeführte Bescheinigung ausdrücklich auch auf Binnenschiffe bezieht.

c) Bemerkungen zum Anbringen von Vorbehalten

SVP fordert unter Hinweis auf die kantonale Autonomie der Gebührenfestsetzung explizit das Anbringen eines Vorbehalts zur Gebührenharmonisierung für Gesundheitsmassnahmen im Rahmen der IGV (s. auch Ziff. 4.1 b) oben, Art. 40, Gebühren).

Städte halten fest, dass die Umsetzung von Art. 18 und 23 IGV eine Gesetzesänderung oder einen Vorbehalt bedingen würde (s. auch Ziff. 4.1 b) oben).

ECO erwähnt, dass der WHO nötigenfalls mit einem Vorbehalt mitzuteilen sei, die IGV hätten juristisch keine unmittelbare Anwendbarkeit, sondern würden als Ziele des staatlichen Handelns eingesetzt.

4.2. Bemerkungen zu den Auswirkungen der IGV auf die Schweiz

a) Allgemeine Bemerkungen

BL plädiert dafür, dass die IGV ohne Vorbehalte in der Schweiz in Kraft gesetzt werden. VS spricht sich ebenfalls für eine vorbehaltlose Annahme der IGV aus. Unique hat keine Vorbehalte (auch nicht zu Anlage 1, Teil B) anzubringen. sgv verzichtet darauf, Ablehnung oder Vorbehalte zu beantragen, da keine echten Probleme bei der Umsetzung gesehen werden.