Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 15 Seiten

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1 Ausgangslage

Die ersten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) wurden 1951 von der Weltgesundheitsversammlung (WHA) verabschiedet und seither dreimal überarbeitet. Das heute noch gültige „Internationale Sanitätsreglement“ (ISR)1 ist ein rein technisches Reglement zur Eindämmung von Pest, Cholera und Gelbfieber. Durch eine Totalrevision entstanden daraus die Internationalen Gesundheitsvorschriften, die auf alle Ereignisse anwendbar sind, die eine akute Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können, ob durch biologische oder chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlung verursacht, und ob sie natürlich, unabsichtlich oder absichtlich eingetreten sind. Für Infektionskrankheiten sind die IGV damit das zentrale Instrument des Völkerrechts; für andere Gesundheitsgefährdungen, für welche bereits ein international anerkanntes Vorgehen besteht, legen die IGV die subsidiäre Rolle der WHO fest. Weitere wesentliche Änderungen in den IGV im Vergleich zum noch geltenden ISR betreffen die breite Definition des Begriffs « Krankheit », die Einrichtung einer ständig rund um die Uhr verfügbaren, zentralen Stelle (« Nationale IGV-Anlaufstelle ») sowie ein innovatives Instrument, das erlaubt, eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite festzustellen.

Die IGV sind völkerrechtlich verbindliche Rechtsregeln, die sich direkt auf die Verfassung der verantwortlichen Organisation stützen (Art. 21 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation): Anstelle der üblichen expliziten Zustimmung der Mitgliedstaaten besteht daher lediglich die Möglichkeit zur Ablehnung oder zum Anbringen von Vorbehalten. Daher werden die IGV (2005) nach dem Inkrafttreten (15. Juni 2007) für alle Mitgliedstaaten verbindlich sein, falls sie die Gesundheitsvorschriften nicht bis zum 15. Dezember 2006 ablehnen oder Vorbehalte dazu geltend machen.

Die Änderungen in den IGV im Vergleich zum noch geltenden ISR haben z.T. weit reichende Auswirkungen, die v.a. die Kantone und weitere interessierte Kreise betreffen. Deshalb wurde eine Vernehmlassung zu den sich aus der Umsetzung der IGV ergebenden Konsequenzen durchgeführt, um den Kantonen und interessierten Kreisen die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.

2 Zum Vernehmlassungsverfahren

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2005 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften eröffnet. Neben den Kantonen sind die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die Dachverbände der Wirtschaft und weitere Organisationen und interessierte Kreise, insgesamt 84 Adressatinnen, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens begrüsst worden (vgl. Anhang 3, Liste der Vernehmlassungsadressaten). Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 28. Februar 2006.

Insgesamt gingen 45 Stellungnahmen ein (vgl. Anhang 1, Verzeichnis der Abkürzungen der Vernehmlassungsteilnehmenden), darunter von den meisten Kantonen, von verschiedenen politischen Parteien, von Spitzenverbänden der Wirtschaft sowie von weiteren Organisationen und interessierten Kreisen (vgl. Statistik, Anhang 3). Es wurde nur gerade von einer einzigen Organisation, die nicht begrüsst worden war, eine Stellungnahme eingereicht.2

Im nachfolgenden Kapitel sind die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens kurz zusammengefasst, in einem weiteren Kapitel sind die eingereichten Stellungnahmen im Einzelnen dargestellt.

1SR 0.818.102

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