Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 15 Seiten

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AR, AI, OW, TG, SG, SH, und ZH schlagen vor, Meldungen von Krankheitsfällen direkt an die verantwortliche Bundesstelle weiterzuleiten, was mit dem Hinweis auf die Beschleunigung des Meldeverfahrens sowie mit Kostenersparnis begründet wird; ZH weist zusätzlich auf ein diesbezügliches Schreiben des Kantonsarztes vom 27.10.05 hin. ZG macht deutlich, dass trotz der Errichtung einer Nationalen IGV-Anlaufstelle die Entdeckung von Ereignissen, bzw. Überprüfung von Informationen auf kantonaler Ebene erfolge und damit das Vorhandensein einer entsprechenden aufwändigen Infrastruktur (teure Pikettorganisation für seltene Ereignisse) bedinge.

Art. 10 (Bestätigung):

In Ergänzung der obigen Feststellung bez. der Notwendigkeit, entsprechende kantonale Strukturen bereit zu stellen, weist ZG auch auf die gemäss Art. 10 IGV geforderte Überprüfung hin, die von den Kantonen vorzunehmen wäre, da das BAG im Bedarfsfalle kaum in der Lage sein würde, vor Ort Abklärungen zu treffen.

Art. 12 (Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite):

NE unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit des WHO-Generaldirektors mit einem technischen Notfallausschuss im Falle der Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite.

Art. 13 (Gesundheitsschutzmassnahmen)

Städte weisen darauf hin, dass die Frist für die Bereitstellung der nötigen Kapazitäten lang sei, und daher eine Verkürzung der Frist für strukturell gut versorgte Staaten sinnvoll wäre. SVP würde die Möglichkeit von Sanktionen für - bez. der Bereitstellung der nötigen Kapazitäten - säumige Vertragsstaaten begrüssen.

Art. 17 (Kriterien für Empfehlungen)

TG begrüsst das hier postulierte Prinzip der Verhältnismässigkeit von Ziel und Massnahme als Kriterium beim Erlass von Empfehlungen durch die WHO ausserordentlich.

Art. 18 (Empfehlungen in Bezug auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete):

Städte stellen fest, dass die Errichtung eines „Cordon sanitaire“ um betroffene Gemeinden aufgrund einer WHO-Empfehlung schwierig wäre und im (geltenden) EpG nicht vorgesehen sei, was eine Gesetzesänderung oder einen Vorbehalt bedingen würde.

Art. 23 (Gesundheitsmassnahme bei Ankunft und Abreise):

Städte weisen darauf hin, dass eine Unterscheidung zwischen invasiven und nicht-invasiven Gesundheitsmassnahmen im (geltenden) EpG nicht vorgesehen sei, was eine Gesetzesänderung oder einen Vorbehalt bedingen würde.

Art. 31 (Gesundheitsmassnahmen bei der Einreise von Reisenden):

Städte beziehen ihre im Zusammenhang mit Art. 23 gemachte Aussage auch auf diesen Artikel. SRK stellt fest, dass die zu treffenden Massnahmen auf das absolut Notwendige zu beschränken sind und verhältnismässig sein müssen.

Art. 32 (Behandlung von Reisenden):

TG und SRK begrüssen die explizite Erwähnung der Achtung von Menschenwürde, Grundfreiheiten, etc. in diesem Artikel.

Art. 40 (Gebühren in Bezug auf Reisende):

SVP lehnt eine Gebührenharmonisierung mit Hinweis auf eine wettbewerbliche Wahrnehmung der Staatsaufgaben und die kantonale Autonomie der Gebührenfestsetzung ab, und fordert das Anbringen eines Vorbehalts. H+ weist auf eine Unklarheit hin: gleiche Tarife für Reisende und Einwohner wären