Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/133: Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts BWIS I · 9 Seiten
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Die Zweckbindung der Daten ist im Gesetz verankert (Art. 24a Abs. 9 E-BWIS) und wird in Absatz 2 konkretisiert. Nicht nur fedpol, sondern auch die SZH kann Daten an ausländische Behörden weitergeben. Um die Datenweitergabe kontrollierbar zu machen, muss sie jeweils im Datensatz aufgenommen werden (Abs. 3).
Absatz 4: Artikel 20 regelt den internationalen Informationsaustausch des DAP. In Absatz 4 dieser Bestimmung ist neben der Zweckbindung und –beschränkung auch ein Auskunftsrecht des DAP bezüglich der weitergegebenen Daten normiert.
Art. 21m Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten
Daten, die nicht mehr aktuell sind und damit nicht mehr dazu verwendet werden können, Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu verhindern, müssen gelöscht werden. Dies gibt sich aus dem Grundsatz der Zweckbindung der Daten (Art. 24a Abs. 6 E-BWIS).
Die Daten einer bestimmten Person müssen drei Jahre nach Ablauf der zuletzt verfügten Massnahme gelöscht werden. Nach dieser „Bewährungszeit“ wird davon ausgegangen, dass die Person sich im Rahmen von Sportveranstaltungen nicht mehr gewalttätig verhält. Die absolute Löschungsfrist beträgt zehn Jahre.
Art. 21n Organisatorische Bestimmungen
Die Artikel 21 ff. der ISIS-Verordnung5enthalten Bestimmungen über die Datensicherheit, die Verpflichtung des DAP, ein Bearbeitungsreglement für die Datenbearbeitung zu erlassen, die Verantwortlichkeiten des DAP sowie andere organisatorische Bestimmungen bezüglich des Staatsschutz-Informations-Systems ISIS. Die Datenbank HOOGAN wird getrennt vom ISIS-System geführt. Die Vereinheitlichung der Vollzugsbestimmungen sind für den Betrieb der neuen Datenbank jedoch sinnvoll.
Art. 23a Übergangsbestimmungen
Absatz 1 besagt, dass Daten über Hooligans aus bestehenden Datenbanken der Kantone oder der Sportverbände in die nationale Datenbank HOOGAN überführt werden können, sofern sie den Voraussetzungen von Artikel 24a E-BWIS genügen. Bestehende Datensätze müssen folglich vor einer Übernahme in die Datenbank HOOGAN vom DAP überprüft werden. Zentral ist bei dieser Überprüfung, dass die Massnahmen aufgrund eines gewalttätigen Verhaltens (in Art. 21a konkretisiert) verhängt wurden, und dass das Ereignis, auf das die Massnahme abgestützt wurde, hinreichend dokumentiert ist (Art. 21b). Im Zweifelsfall sind die Informationen durch Nachfrage bei den kantonalen Polizeibehörden zu verifizieren.
Ergänzung des Anhangs 1:
5 Verordnung über das Staatsschutz-Informations-System, SR 120.3.