Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/133: Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts BWIS I · 9 Seiten
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Art. 21d Rayons
Die von den Kantonen bestimmten Rayons werden vom DAP im Informationssystem HOOGAN zusammengeführt. Damit können stossende Abweichungen der Grösse der Rayons festgestellt und von den einzelnen Kantonen gegebenenfalls angepasst werden.
Art. 21e Ausreisebeschränkung
Um den zeitlichen Geltungsbereich der Ausreisebeschränkung zu bestimmen ist das Datum, an dem die Sportveranstaltung stattfindet, ausschlaggebend. Bei den meisten mehrtägigen Sportanlässen werden vor den eigentlichen Sportereignissen Eröffnungsfeierlichkeiten organisiert. Anlässlich dieser Feierlichkeiten kommt es zwischen gewaltbereiten Fans der beteiligten Mannschaften oft zu ersten Ausschreitungen. Bei mehrtägigen Sportveranstaltungen ist deshalb nicht der erste Spieltag, sondern der erste damit in Zusammenhang stehende offizielle Anlass ausschlaggebend für die Bemessung der Ausreisebeschränkung (Abs. 2).
In Absatz 3 wird präzisiert, wann von einer Person angenommen werden muss, dass sie sich anlässlich einer im Ausland stattfindenden Sportveranstaltung an Ausschreitungen beteiligen wird (Art. 24c Abs. 1 Bst. b E-BWIS). Dabei wird an ihr bisheriges Verhalten an Sportanlässen angeknüpft.
In Buchstabe a wird vorausgesetzt, dass sich die Person an Gewalttätigkeiten im Inland beteiligt hat oder Mitglied einer Fanorganisation ist, die bereits mehrfach an Ausschreitungen im In- oder Ausland beteiligt war (Bst. c).
Eine Ausreisebeschränkung soll zudem auch gegen Personen verfügt werden können, gegen die bereits ein Rayonverbot besteht (Art. 24c Abs. 1 Bst. a) und die von einer ausländischen Behörde im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen als gewalttätig gemeldet wurden (Buchstabe b).
Zu den in den Buchstaben a bis c beschriebenen Voraussetzungen müssen kummulativ Hinweise auf eine Ausreiseabsicht der betreffenden Person oder der Fanorganisation, der die Person zuzurechnen ist, bestehen (Absatz 4). Dabei sind die Informationen der polizeilichen Fachstellen, die mit den Fanbeauftragten der Sportvereine und in Kontakt stehen und die die lokalen Hooligans z.T. namentlich kennen, von zentraler Bedeutung. Die zuständige kantonale Stelle kann, wenn sie von den Reiseabsichten eines Hooligans erfährt, beantragen, dass gegen diesen eine Ausreisebeschränkung verfügt wird (Art. 24c Abs. 5 E-BWIS).
In Absatz 5 werden die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen eine Ausreisebeschränkung verfügt werden kann, auch ohne dass gegen eine bestimmte Person ein Rayonverbot vorliegt. Die Regelung richtet sich gegen Hooligans, die bevorzugt im Ausland als Gewalttäter in Erscheinung treten und gegen die deshalb kein Rayonverbot besteht. Im Gegensatz zu Absatz 4 muss in einem solchen Fall die Ausreiseabsicht konkret und aktuell sein. D.h., die Person muss die Reiseabsicht, etwa gegenüber einem Fanbeauftragten, geäussert haben, oder es liegen gesicherte Informationen (z.B. Buchung einer Carreise) vor, dass eine bestimmte gewaltbereite Hooligangruppe zu einer Sportveranstaltung reisen will.
Die Wirksamkeit der Massnahmen hängt in hohem Masse davon ab, ob Verstösse von den Behörden bemerkt und zur Anzeige gebracht werden. Die Grenzbehörden