Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/133: Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts BWIS I · 9 Seiten
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Absatz 1: Gestützt auf Artikel 24a Absatz 8 E-BWIS können die Daten über Personen, gegen die eine Massnahme (nach den Artikeln 24b – e E-BWIS, nach kantonalem Recht oder Stadionverbot) verfügt wurde, an die Organisatoren von Sportveranstaltungen weitergegeben werden. Diese dürfen die Daten an die Sicherheitsverantwortlichen, die für die Zugangskontrolle und die Sicherheit der Zuschauer innerhalb der Stadien verantwortlich sind, weiterleiten. Die Daten bestehen aus Fotografien erfasster Personen, Personendaten und einem Hinweis auf die gegen die betreffende Person verfügten Massnahmen. Anhand dieser Angaben kann das Sicherheitspersonal Gewalttäter identifizieren und sie am Zutritt zu einer Sportveranstaltung hindern. Verstossen die betreffenden Personen durch ihre Anwesenheit am Sportanlass gegen Massnahmen nach Artikel 24b ff E-BWIS, können sie der Polizei gemeldet werden.
Die weitergegebenen Daten dürfen ausschliesslich dazu verwendet werden, Gewalttäter von einer einzigen, im Voraus bestimmten Sportveranstaltung fern zu halten (Abs. 2). Werden die Daten missbräuchlich verwendet, müssen sich die Organisatoren der Sportveranstaltung wegen Verletzung der Datenschutzbestimmungen4 verantworten. Der zweite Satz hält fest, dass die Daten eingesetzt werden können, um z.B. die Eingangskontrollen mit technischen Mitteln (Videoüberwachung, Systeme zur Gesichtserkennung) durchzuführen. Nach einem Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz sind solche Systeme aus rechtlicher Sicht unbedenklich, sofern sie nicht auf öffentlichem Grund eingesetzt werden.
Um eine missbräuchliche Verwendung der Daten weitmöglichst auszuschliessen, müssen diese von den Organisatoren und den Sicherheitsverantwortlichen nach der Veranstaltung vernichtet werden (Absatz 3).
Aus dem gleichen Grund wird der DAP in Absatz 4 verpflichtet, im HOOGAN-Bearbeitungreglement zuhanden der Organisatoren zu regeln, wie die Daten im Einzelnen verwendet werden dürfen.
Art. 21l Weitergabe der Daten an ausländische Behörden
Sowohl der DAP als auch die SZH können Daten des Informationssystems HOOGAN an ausländische Behörden weitergeben (Art. 24a Abs. 9 E-BWIS).
Bei im Ausland stattfindenden Spielen von Mannschaften der Nationalliga (etwa Cupspiele) ist vorgesehen, dass die Daten durch die SZH weitergegeben werden. Bei Spielen der Nationalmannschaften soll die Datenweitergabe durch den DAP erfolgen.
In Absatz 1 sind die ausländischen Adressaten aufgeführt, an die Daten aus der HOOGAN weitergegeben werden dürfen. Die ausländischen Behörden können gestützt auf die Daten Massnahmen (etwa Einreisesperren) gegen schweizerische Hooligans, deren Anreise befürchtet wird, erlassen. Auch können die Daten dazu dienen, dass Hooligans, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c E-BWIS verfügt wurde, von den ausländischen Behörden identifiziert und dem DAP gemeldet werden. Ob die ausländischen Behörden die Hooligans melden dürfen, hängt von der jeweiligen ausländischen Gesetzgebung ab.
4 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz; SR 235.1.