Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/133: Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts BWIS I · 9 Seiten

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In Abschnitt 5b wird die Organisation der Datenbank HOOGAN und der Umgang mit den darin gespeicherten Daten geregelt. Die gesetzliche Grundlage für HOOGAN ist Artikel 24a E-BWIS.

Art. 21h Zweck der Datenbank HOOGAN

Absatz 1 nimmt Bezug auf die Absätze 1 und 2 des Artikels 24a E-BWIS.

Neben den Daten über Personen, gegen die präventive Massnahmen verfügt wurden, wird in der Datenbank auch die Übersicht über die von den Kantonen bestimmten Rayons (Art. 21d Abs. 2) gespeichert. Absatz 2 erwähnt dies der Vollständigkeit halber.

Art. 21i Zugang zur Datenbank HOOGAN

Aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit werden die Zugriffsrechte der für die Bearbeitung der Datenbank HOOGAN zuständigen Mitarbeiter des DAP bestimmt werden müssen (Abs. 1).

Die Kantone sind für den Vollzug des Rayonverbots, der Meldeauflage und des Polizeigewahrsams zuständig und müssen sich im Vorfeld von Sportveranstaltungen innerhalb nützlicher Frist über das Risikopotential eines bevorstehenden Anlasses und über potenzielle Gewalttäter informieren können.

Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (SZH) ist ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten. Sie übernimmt seit 1998 die Koordination zwischen den kantonalen Fachstellen bei der Bekämpfung des Hooliganismus und bedient diese mit Lageberichten, Vorwarnungen und Empfehlungen bezüglich den zu treffenden Präventivmassnahmen bei Sportveranstaltungen. Die SZH stellt zudem den Kontakt der Polizei mit den nationalen Sportverbänden und den Sportvereinen sicher. In der Praxis leistet die SZH einen wesentlichen Beitrag zur Beurteilung der nationalen Hooliganszene und zur Bestimmung der sicherheitspolizeilichen Massnahmen bezüglich der einzelnen Sportveranstaltungen.

Die Zollbehörden, die kantonalen Fachstellen und die SZH sollen zur Untersützung ihrer Vollzugstätigkeiten einen direkten Zugriff auf die Daten von HOOGAN erhalten (Art. 24a Abs. 7 E-BWIS).

In Absatz 2 wird festgehalten, dass die oben genannten Behörden nur dann Zugang zu HOOGAN erhalten, wenn sie die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) festgelegten Vorschriften über die Datensicherheit und den Datenschutz erfüllen. Bezüglich der Datensicherheit wird in Artikel 21n auf die Bestimmungen des ISIS-Verordnung3 verwiesen. Detaillierte Vorschriften über den online-Anschluss und die Erteilung von Zugriffsbewilligungen sind in der sog. Online- Weisung des EJPD geregelt.

Art. 21k Verwendung und Weitergabe der Daten durch Organisatoren von

Sportveranstaltungen

3 Verordnung über das Staatsschutz-Informations-System, SR 120.3.