Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/133: Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts BWIS I · 9 Seiten

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Die Verwendung von Feuerwerkskörpern, Rauchpetarden und ähnlichen pyrotechnischen Gegenständen in Stadien und Hallen kann fatale Folgen haben. In den geschlossenen Räumen stehen oder sitzen die Zuschauer dicht gedrängt und haben keine unmittelbaren Fluchtmöglichkeiten, um den z.T. mehreren tausend Grad Celsius heissen Objekten auszuweichen. Einige der pyrotechnischen Mischungen brennen unter starker Rauchentwicklung ab und können bei den in der Nähe befindlichen Personen Atemprobleme und Panik auslösen.

Es ist deshalb zweckmässig, dass der Begriff des gewalttätigen Verhaltens in Absatz 2 neben dem Mitführen und der Verwendung von Waffen auch auf das Mitführen und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen u.ä. in geschlossenen Räumen wie Stadien oder Sporthallen ausgedehnt wird. Was eine Waffe ist, ergibt sich aus der Definition in Artikel 4 des Waffengesetzes2.

Art. 21b Nachweis gewalttätigen Verhaltens

Die Massnahmen nach Artikel 24b bis 24e E-BWIS sollen unabhängig von Strafverfahren eingesetzt werden, um Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen zu verhindern. Auch Personen, die als Gewalttäter erkannt wurden, deswegen jedoch (noch) nicht strafrechtlich verurteilt wurden, sollen von Sportveranstaltungen fern gehalten werden können. Im Absatz 1 wird deshalb ausgeführt, dass nicht nur gerichtliche Urteile, sondern auch polizeiliche Anzeigen (Bst. a), glaubwürdige Aussagen und Bildmaterial (Bst. b), von den Sportverbänden oder Sportvereinen erlassene Stadionverbote (Bst. c) sowie Meldungen ausländischer Behörden (Bst. d) ausreichen, um gestützt darauf eine Massnahme zu verfügen. Polizeiliche Anzeigen sind nicht zu verwechseln mit den Anträgen, mit denen Bürger ein Delikt zur Anzeige bringen. Eine polizeiliche Anzeige erfolgt von Seiten der Polizeibehörde und erst dann, wenn bereits Abklärungen über den Tathergang erfolgt sind und ein Strafdelikt als wahrscheinlich gilt.

Mündliche Aussagen der Polizei, des Sicherheitspersonals der Sportveranstalter oder der Sportverbände und –vereine sind nach Absatz 2 schriftlich zu dokumentieren, um sie besser überprüfbar zu machen. Dies ist sowohl bezüglich des Eintrags in das elektronische Informationssystem HOOGAN (Art. 21f ff), als auch bezüglich einer Beschwerde gegen eine Massnahme von Bedeutung.

Art. 21c Rayonverbot

Aus der Verfügung muss der zeitliche und räumliche Umfang des Verbots unmissverständlich hervorgehen. In räumlicher Hinsicht soll dies durch die Beilage eines Plans geschehen, in dem die Grenzen des oder der betroffenen Rayons ersichtlich sind (Abs. 1). Der Plan gibt der Adressatin oder dem Adressaten der Verfügung Aufschluss über die Gebiete, die sie oder er nicht betreten darf, wenn dort Sportveranstaltungen stattfinden.

Nach Artikel 24b Absatz 1 E-BWIS kann ein Rayonverbot gegen Personen verfügt werden, die sich nachweislich an Gewalttätigkeiten beteiligt haben. In Absatz 3 wird auf den Artikel 21b verwiesen, der bestimmt, wie der Nachweis erbracht werden kann.

2 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Wafenzubehör und Munition, SR 514.54.