Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/133: Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts BWIS I · 9 Seiten
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sowie die ausländischen Zoll- und Polizeibehörden werden deshalb gezielt über die verfügten Ausreisebeschränkungen informiert (Abs. 6).
Art. 21f Meldeauflage
In Absatz 1 Buchstabe a wird gegenüber Artikel 24d Absatz 1 Buchstabe b E-BWIS konkretisiert, dass die Annahme, dass eine mildere Massnahme (Rayonverbot, Ausreisebeschränkung) nicht befolgt würde, auf aktuelle Aussagen oder Handlungen (Kauf eines Eintrittsbillets für ein Stadion innerhalb des verbotenen Rayons) der betreffenden Person abgestützt sein muss. Die Befolgung einer Meldeauflage ist bedeutend einfacher zu überprüfen als die Befolgung eines Rayonverbots oder gar einer Ausreisebeschränkung. Es ist deshab wahrscheinlicher, dass eine Meldeauflage von der betreffenden Person eingehalten wird. Es soll nicht abgewartet werden müssen, ob ein Hooligan, der von vornherein bekräftigt, er werde ein Rayonverbot oder eine Ausreisebeschränkung umgehen, dies auch tut.
In Buchstabe b wird bestimmt, dass gegen einen Hooligan, der z.B. innerhalb eines von einem Rayon erfassten Gebietes wohnt oder arbeitet, eine Meldeauflage verfügt werden kann. Ein Rayonverbot wäre in einem solchen Fall nicht praktikabel. Eine Ausreisebeschränkung wäre etwa dann nicht anwendbar, wenn die betroffene Person aus beruflichen Gründen in ein bestimmtes Land ausreisen muss.
Absatz 2 umschreibt, was die von einer Meldeauflage betroffene Person zu tun hat, wenn sie sich aus wichtigen Gründen nicht zum in der Verfügung genannten Zeitpunkt bei der Meldestelle einfinden kann.
Wenn die verfügende Behörde am Wohnort der betreffenden Person nicht identisch ist mit der Meldestelle, muss letztere die verfügende Behörde über den (Miss)erfolg der Massnahme orientieren (Abs. 3). Wird die Massnahme nicht befolgt, kann die verfügende Behörde gestützt auf Artikel 292 StGB eine Strafanzeige erlassen.
Art. 21g Polizeigewahrsam
Absatz 1 präzisiert Artikel 24e Absatz 1 Buchstabe a E-BWIS bezüglich der nationalen und internationalen Sportveranstaltungen. Die Definition erfasst alle Anlässe, an denen an die nationalen Sportverbände angeschlossene Sportvereine teilehmen oder die von nationalen Verbänden organisiert werden. Nicht erfasst werden demnach die Anlässe der regionalen Ligen.
Absatz 2 präzisiert Artikel 24e Absatz 1 Buchstabe a E-BWIS bezüglich des Begriffs der schwerwiegenden Gewalttätigkeit. Darunter fallen etwa die vorsätzlichen Tötungsdelikte (Art. 111 - 113 StGB), die schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), die Sachbechädigung, die einen grossen Schaden zur Folge hat (Art. 144 Ziff. 1 und 2 StGB), oder die sog. gemeingefährlichen Delikte (Art. 221, 223f StGB).
Damit die betroffene Person ihr Recht auf richterliche Überprüfung nach Artikel 24e Absatz 5 E-BWIS wahrnehmen kann, muss das Rechtsmittel, die Beschwerdefrist und die zuständige richterliche Instanz in der Verfügung genannt werden (Absatz 5).