Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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kommens über Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen den Sitzkanton des Begünstigten sowie die angrenzenden Kantone anzuhören, d.h. also auch dann, wenn das geplante Abkommen dem kantonalen Recht nicht widerspricht. Wenn das abzuschliessende Abkommen vom Steuerrecht des Kantons abweicht, in dem sich der Sitz des Begünstigten befindet, ist dieser Kanton nicht nur anzuhören, sondern muss dem Abschluss des Abkommens auch formell zustimmen. Die Bestimmung betrifft im Wesentlichen den Abschluss von Sitz- und Fiskalabkommen. Während die Anhörung der Sitzkantone bereits im Bundesbeschluss von 1955 verankert war, ist die Anhörung der angrenzenden Kantone eine durch das Gaststaatgesetz eingeführte Neuerung. Damit geht das Gaststaatgesetz über die im Gesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK)65 festgelegten Anforderungen hinaus, das in Artikel 1 Absatz 1 vorsieht: "Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren".

Grundsätzlich werden Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen unbefristet gewährt. Der Sitzkanton und die angrenzenden Kantone werden angehört, weil auch die Folgen für den Kanton zeitlich unbegrenzt sind. Der Gesetzesentwurf sieht jedoch in Artikel 5 auch vor, dass der Bundesrat die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen befristen kann, und zwar namentlich bei unabhängigen Kommissionen, Sondermissionen oder internationalen Konferenzen, deren Mandat naturgemäss von beschränkter Dauer ist. Begünstigten dieser Art wurde eine Vorzugsstellung bislang durch einen unilateralen Beschluss des Bundesrats gewährt, ohne dass der Sitzkanton vorgängig angehört wurde. In Ermangelung einer ausreichenden Rechtsgrundlage konnte der Bundesrat auf diesem Gebiet keine Abkommen abschliessen, selbst wenn die Begünstigten darum ersuchten. Es könnte durchaus sein, dass der Bundesrat künftig mit gewissen Begünstigten – namentlich internationalen Konferenzen – Abkommen über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen abschliesst, falls die Durchführung des Treffens in der Schweiz davon abhängig gemacht wird. In derartigen Fällen ist eine Anhörung des Sitzkantons nicht gerechtfertigt, da die Bedeutung der gewährten Vorteile - vor allem im steuerlichen Bereich - beschränkt ist. Überdies könnte die Anhörung des Kantons einen Entscheid verzögern, der oftmals rasch gefällt werden muss, wenn sich neben der Schweiz auch noch andere Staaten um eine bevorstehende internationale Konferenz bewerben.

2.7.4 Auskunft (Art. 28)

Das EDA erteilt regelmässig Auskunft über die gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, ihren Umfang und die Begünstigten. Es beantwortet insbesondere Anfragen von Gläubigern, die sich nach den rechtlichen Möglichkeiten gegenüber Schuldnern erkundigen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen und namentlich Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung geniessen. Solche Anfragen werden gelegentlich von den Polizei- oder Gerichtsbehörden des Bundes und der Kantone im Rahmen von Untersuchungen und Gerichtsverfahren an das EDA gerichtet. Anfragen können auch von anderen Behörden stammen; beispielsweise von Gemeindebehörden, die abklären wollen, ob sich ein Begünstigter von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen bei der Einwohnerkontrolle melden muss oder ob er in den Genuss der Bestimmungen über das Ausländer-

65 SR 138.1