Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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stimmrecht kommt, falls der fragliche Kanton dieses Recht kennt. Falls die Anfragen Klagen betreffen, die sich direkt gegen Begünstigte von Vorrechten und Immunitäten richten, oder falls Begünstigte aufgerufen werden, in einem Verfahren, das Dritte betrifft, als Zeugen aufzutreten, ist in jedem Fall abzuklären, ob und unter welchen Bedingungen sie vor einer schweizerischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde erscheinen können oder müssen. Artikel 28 erklärt ausdrücklich das EDA für die Auskunftserteilung zuständig. Natürlich bleiben die betreffenden Departemente weiterhin zuständig für die Beantwortung von technischen Fragen, die ihren Fachbereich betreffen (z.B. Steuer- oder Zollfragen).

Da der Bundesrat und das EDA über Befugnisse im Bereich der Gewährung von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen verfügen, kann das EDA ebenso gebeten werden, entsprechende Auskünfte zu erteilen, namentlich zur Förderung von finanziellen Beiträgen anderer Rechtsträger.

Selbstverständlich werden Auskünfte über Begünstigte von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen oder finanzieller Beiträge nur Personen erteilt, die ein besonderes Interesse an den betreffenden Informationen darlegen können.

2.7.5 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen (Art. 29)

Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden zugunsten der institutionellen Begünstigten gemäss Artikel 2 Absatz 1 gewährt. Personen, die bei diesen in offizieller Eigenschaft tätig sind, erhalten ihre Vorrechte und Immunitäten auf Grund ihrer offiziellen Funktion und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil. Bereits das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen66

– und nach ihm weitere einschlägige völkerrechtliche Verträge – anerkannte diesen Grundsatz in seiner Präambel, wonach "diese Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, Einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den diplomatischen Missionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten".

Das Völkerrecht sieht für institutionelle Begünstigte entweder die Möglichkeit vor, auf ihre Immunitäten zu verzichten, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Justiz zu gewährleisten, oder es verpflichtet die internationalen Organisationen zur Einführung eines Verfahrens zur Beilegung privatrechtlicher Streitigkeiten (s. Ziff. 2.7.2). Ausserdem können Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, Gegenstand eines Antrags auf Aufhebung ihrer Immunität sein, den der Gaststaat an das Organ (Staat oder Organisation) richtet, dem sie unterstellt sind. Es kann jedoch vorkommen, dass der institutionelle Begünstigte in einem besonderen Fall nicht auf die Immunität verzichten will. Im Übrigen könnten gewisse Begünstigte versucht sein Vorrechte und Immunitäten zu persönlichen Zwecken zu missbrauchen, die ihrem eigentlichen Zweck zuwiderlaufen. Artikel 29 umfasst die heutige Praxis, wonach der Bundesrat über die Einhaltung der gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wacht und die erforderlichen Massnahmen trifft, wenn er einen wiederholten Missbrauch feststellt. Der Entzug von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen betrifft Einzelpersonen häufiger als institutionelle Begünstigte; jedoch ist die Kündigung eines entsprechenden Abkommens indes nicht ausgeschlossen; der Bundesrat hat bereits einmal einen derartigen Entscheid gefällt. Mit

66 SR 0.191.01