Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht
insoweit zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt, als dies für die Bedürfnisse des institutionellen Begünstigten erforderlich ist. Wenn es also hinsichtlich ihrer Rechtsstellung in der Schweiz zu einem Streitfall kommen sollte, müsste dieser zwischen der Schweiz und dem betreffenden institutionellen Begünstigten auf diplomatischem Wege geregelt werden. Dasselbe gilt für die Rechtsstellung der Personen, die berechtigt sind, die in offizieller Eigenschaft tätigen Personen zu begleiten, da ihre Anwesenheit in der Schweiz ausschliesslich durch die Präsenz des betreffenden institutionellen Begünstigten und der Person begründet ist, die sie begleiten. Überdies ist festzuhalten, dass Entscheide bezüglich der inneren und äusseren Sicherheit, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und anderer Belange der Aussenbeziehungen ausschliesslich der Beschwerde an den Bundesrat unterstehen.
Hingegen ist es nicht möglich, abstrakt und generell festzulegen, welche finanziellen Beiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen unter die Ausschlussregel fallen, die für Entscheide im Bereich der Aussenbeziehungen gilt. Die Frage muss von Fall zu Fall geprüft werden. In einigen Fällen wie z.B. den freiwilligen Beiträgen an institutionelle Begünstigte scheint die Anwendbarkeit der Ausschlussregel jedoch offensichtlich gegeben, da sie überwiegend politisch begründet sind.
2.7.2 Beilegung von privatrechtlichen Streitigkeiten bei Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung (Art. 26)
Beim Abschluss eines Sitzabkommens sieht der Bundesrat jeweils eine Klausel über die Beilegung privatrechtlicher Streitigkeiten vor. Es geht hier darum, die betreffende Organisation vertraglich zu verpflichten, ein System zur Beilegung von Streitigkeiten aus Verträgen vorzusehen, in denen sie Partei sein könnte – da sie kraft des Sitzabkommens Immunität von der Gerichtsbarkeit geniesst –, sowie von Streitigkeiten, in die Angestellte des institutionellen Begünstigten verwickelt sein könnte, die Immunität geniessen, so dass die Streitigkeit nicht auf dem ordentlichen Rechtsweg beigelegt werden könnte, sofern die Organisation nicht in der Lage wäre, diese Immunität aufzuheben. Artikel 26 legt auf Gesetzesebene eine Verpflichtung fest, die der Bundesrat bereits in sämtlichen Sitzabkommen vorgesehen hat, um den aus Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention63 erwachsenden Verpflichtungen Genüge zu tun.
2.7.3 Anhörung der Kantone (Art. 27)
Gemäss Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1955 betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz64 muss der Sitzkanton einer Organisation einem Sitz- oder Fiskalabkommen zustimmen, falls dieses Bestimmungen enthält, die dem Kantonsrecht widersprechen. Dies ist meistens dann der Fall, wenn diese Abkommen Befreiungen von den direkten und indirekten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern vorsehen. Dieser Bundesbeschluss wird mit dem Inkrafttreten des Gaststaatgesetzes aufgehoben.
Artikel 27 geht über die bisherige Praxis gemäss Bundesbeschluss von 1955 hinaus, indem er den Bundesrat verpflichtet, vor jedem Abschluss eines unbefristeten Ab-
63 SR 0.101
64 SR 192.12