Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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dem GFATM16. Als die Aussenpolitischen Kommissionen des National- und Ständerates eingeladen wurden, sich zum Grundsatz eines Sitzabkommens mit dem IKRK zu äussern, hatten sie nichts dagegen einzuwenden, dass der Bundesrat dieses Abkommen auf der genannten Grundlage in eigener Kompetenz unterzeichnete.

Internationale Institutionen bilden einen wichtigen Bestandteil der internationalen Beziehungen. Wenn ihre Mitglieder anlässlich der Gründung keine echte zwischenstaatliche Organisation errichten, so oftmals aus politischen Gründen, die dann aufgrund der Entwicklung der Tätigkeit der Institution im Laufe der Jahre an Bedeutung verlieren. Oft kommt dann der Zeitpunkt, wo sich die Mitglieder der Institution vor die Notwendigkeit gestellt sehen, der Institution eine andere Stellung innerhalb der internationalen Gemeinschaft zu verleihen, die es rechtfertigt, ihr Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, die sie bei ihrer Gründung nicht für notwendig erachteten. Sie sind jedoch nicht in der Lage die internationale Institution formell in eine zwischenstaatliche Organisation umzuwandeln, und zwar meist aus politischen Gründen und aus Angst, das innerhalb der Institution erreichte Gleichgewicht zu gefährden. Zurzeit befindet sich die OSZE in dieser Situation: Ihre Mitglieder suchen nach einem Weg, um die Organisation mit den Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen auszustatten, die für ihre Arbeit nötig sind, sehen sich indes mit den rechtlichen Schwierigkeiten eines solchen Unterfangens konfrontiert. Mit dem Gaststaatgesetz will die Schweiz sich die Mittel geben, um auf Erwartungen dieser Art zu reagieren, und zwar sowohl im Interesse der betreffenden Institutionen als auch im Interesse der Schweiz als Gaststaat.

2.3.1.3 Quasizwischenstaatliche Organisationen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c)

Eine quasizwischenstaatliche Organisation wird nach dem innerstaatlichen Recht, in der Schweiz insbesondere gemäss den Bestimmungen über den Verein gegründet - oder seltener als Stiftung –und ist zwischen der zwischenstaatlichen Organisation oder der internationalen Institution und der klassischen Nichtregierungsorganisation (NGO) anzusiedeln. Von der NGO unterscheidet sie sich vor allem durch die Tatsache, dass ihre Mitglieder mehrheitlich Staaten oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind und dass sie vorwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert wird. Diese Art von Organisation ist ursprünglich häufig das Ergebnis privater Initiativen, die indes von besonderem Interesse waren, so dass Staaten Vollmitglieder wurden. Während die zwischenstaatliche Organisation lediglich Staaten oder andere zwischenstaatliche Organisationen als Mitglieder aufnehmen kann, erlaubt die quasizwischenstaatliche Organisation den Staaten eine gleichberechtigte Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Mitgliedern. Nichtsdestoweniger rechtfertigt der überwiegend zwischenstaatliche Charakter dieser Art von Organisation die Gewährung einer besonderen Stellung in der Schweiz, damit sie ihre Aufgaben wie die zwischenstaatliche Organisation oder die internationale Institution völlig unabhängig erfüllen kann, ohne dass der Schweiz als Gaststaat aus der Anwesenheit der Organisation auf ihrem Hoheitsgebiet finanzielle Vorteile erwachsen.

Der Begriff der quasizwischenstaatlichen Organisation wurde vom Bundesgericht in einem Entscheid vom 4. Oktober 197817 aufgenommen. Dabei handelte es sich um eine Beschwerde gegen die Genehmigung eines Abkommens zwischen dem Bundes-

16 SR 0.192.122.818.11

17 Siehe BGE 104 Ia 350.